RS Vwgh 2010/5/26 2007/08/0159

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Veröffentlicht am 26.05.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs6 Z1;
ASVG §412 Abs6 Z2;
BAO §212a Abs2;
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Rechtssatz

§ 412 Abs. 6 Z. 1 (und 2) ASVG (idF BGBl. Nr. 335/1993) wurde gemäß dem Ausschussbericht zu dieser Novelle (968 BlgNR 18. GP, S. 5f; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/08/0262) dem § 212a Abs. 2 BAO nachempfunden. Dem Einspruch ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn er erfolgversprechend ist; ist er hingegen nur wenig erfolgversprechend, ist ihm die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur lit. a des § 212a Abs. 2 BAO (betreffend Erfolgsaussichten) ausgesprochen, dass es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens ist, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; die Abgabenbehörden haben bei Prüfung der Vorraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten an Hand des Berufungsvorbringens zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2001/13/0129). Dem Gesetzgeber kann auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zugesonnen werden, dass er der Behörde bei der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz gleichsam die - wenngleich nur summarische - Vorwegnahme des Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache hätte auferlegen wollen. Dagegen sprechen nicht nur die bloß vorläufige Natur des Rechtsinstitutes der aufschiebenden Wirkung, sondern auch verfahrensökonomische Gründe und schließlich die Überlegung, dass es kaum Fälle geben wird, in denen die Behörde in der Lage sein wird, den Ausgang eines umfangreichen Beweisverfahrens unter vorwegnehmender Beweiswürdigung gleichsam zu antizipieren. Gegen eine solche Auffassung spricht vor allem der Gesetzestext, der es der Behörde zur Aufgabe macht zu beurteilen, ob der Einspruch "nach Lage des Falles", d.h. unter Zugrundelegung von Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides einerseits und des Einspruchsvorbringens andererseits erfolgversprechend scheint. Es kommt daher im vorliegenden Fall nur darauf an, ob das Ergebnis des Einspruchsverfahrens vor dem Hintergrund des Parteienvorbringens und des angefochtenen Bescheides wegen der gebotenen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zumindest als offen bezeichnet werden muss.Paragraph 412, Absatz 6, Ziffer eins, (und 2) ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,) wurde gemäß dem Ausschussbericht zu dieser Novelle (968 BlgNR 18. GP, Sitzung 5f; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/08/0262) dem Paragraph 212 a, Absatz 2, BAO nachempfunden. Dem Einspruch ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn er erfolgversprechend ist; ist er hingegen nur wenig erfolgversprechend, ist ihm die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Litera a, des Paragraph 212 a, Absatz 2, BAO (betreffend Erfolgsaussichten) ausgesprochen, dass es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens ist, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; die Abgabenbehörden haben bei Prüfung der Vorraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten an Hand des Berufungsvorbringens zu beurteilen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2001/13/0129). Dem Gesetzgeber kann auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zugesonnen werden, dass er der Behörde bei der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz gleichsam die - wenngleich nur summarische - Vorwegnahme des Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache hätte auferlegen wollen. Dagegen sprechen nicht nur die bloß vorläufige Natur des Rechtsinstitutes der aufschiebenden Wirkung, sondern auch verfahrensökonomische Gründe und schließlich die Überlegung, dass es kaum Fälle geben wird, in denen die Behörde in der Lage sein wird, den Ausgang eines umfangreichen Beweisverfahrens unter vorwegnehmender Beweiswürdigung gleichsam zu antizipieren. Gegen eine solche Auffassung spricht vor allem der Gesetzestext, der es der Behörde zur Aufgabe macht zu beurteilen, ob der Einspruch "nach Lage des Falles", d.h. unter Zugrundelegung von Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides einerseits und des Einspruchsvorbringens andererseits erfolgversprechend scheint. Es kommt daher im vorliegenden Fall nur darauf an, ob das Ergebnis des Einspruchsverfahrens vor dem Hintergrund des Parteienvorbringens und des angefochtenen Bescheides wegen der gebotenen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zumindest als offen bezeichnet werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007080159.X01

Im RIS seit

05.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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