Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §412 Abs6 Z1;Rechtssatz
§ 412 Abs. 6 Z. 1 (und 2) ASVG (idF BGBl. Nr. 335/1993) wurde gemäß dem Ausschussbericht zu dieser Novelle (968 BlgNR 18. GP, S. 5f; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/08/0262) dem § 212a Abs. 2 BAO nachempfunden. Dem Einspruch ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn er erfolgversprechend ist; ist er hingegen nur wenig erfolgversprechend, ist ihm die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur lit. a des § 212a Abs. 2 BAO (betreffend Erfolgsaussichten) ausgesprochen, dass es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens ist, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; die Abgabenbehörden haben bei Prüfung der Vorraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten an Hand des Berufungsvorbringens zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2001/13/0129). Dem Gesetzgeber kann auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zugesonnen werden, dass er der Behörde bei der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz gleichsam die - wenngleich nur summarische - Vorwegnahme des Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache hätte auferlegen wollen. Dagegen sprechen nicht nur die bloß vorläufige Natur des Rechtsinstitutes der aufschiebenden Wirkung, sondern auch verfahrensökonomische Gründe und schließlich die Überlegung, dass es kaum Fälle geben wird, in denen die Behörde in der Lage sein wird, den Ausgang eines umfangreichen Beweisverfahrens unter vorwegnehmender Beweiswürdigung gleichsam zu antizipieren. Gegen eine solche Auffassung spricht vor allem der Gesetzestext, der es der Behörde zur Aufgabe macht zu beurteilen, ob der Einspruch "nach Lage des Falles", d.h. unter Zugrundelegung von Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides einerseits und des Einspruchsvorbringens andererseits erfolgversprechend scheint. Es kommt daher im vorliegenden Fall nur darauf an, ob das Ergebnis des Einspruchsverfahrens vor dem Hintergrund des Parteienvorbringens und des angefochtenen Bescheides wegen der gebotenen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zumindest als offen bezeichnet werden muss.Paragraph 412, Absatz 6, Ziffer eins, (und 2) ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,) wurde gemäß dem Ausschussbericht zu dieser Novelle (968 BlgNR 18. GP, Sitzung 5f; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/08/0262) dem Paragraph 212 a, Absatz 2, BAO nachempfunden. Dem Einspruch ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn er erfolgversprechend ist; ist er hingegen nur wenig erfolgversprechend, ist ihm die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Litera a, des Paragraph 212 a, Absatz 2, BAO (betreffend Erfolgsaussichten) ausgesprochen, dass es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens ist, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; die Abgabenbehörden haben bei Prüfung der Vorraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten an Hand des Berufungsvorbringens zu beurteilen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2001/13/0129). Dem Gesetzgeber kann auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zugesonnen werden, dass er der Behörde bei der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz gleichsam die - wenngleich nur summarische - Vorwegnahme des Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache hätte auferlegen wollen. Dagegen sprechen nicht nur die bloß vorläufige Natur des Rechtsinstitutes der aufschiebenden Wirkung, sondern auch verfahrensökonomische Gründe und schließlich die Überlegung, dass es kaum Fälle geben wird, in denen die Behörde in der Lage sein wird, den Ausgang eines umfangreichen Beweisverfahrens unter vorwegnehmender Beweiswürdigung gleichsam zu antizipieren. Gegen eine solche Auffassung spricht vor allem der Gesetzestext, der es der Behörde zur Aufgabe macht zu beurteilen, ob der Einspruch "nach Lage des Falles", d.h. unter Zugrundelegung von Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides einerseits und des Einspruchsvorbringens andererseits erfolgversprechend scheint. Es kommt daher im vorliegenden Fall nur darauf an, ob das Ergebnis des Einspruchsverfahrens vor dem Hintergrund des Parteienvorbringens und des angefochtenen Bescheides wegen der gebotenen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zumindest als offen bezeichnet werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080159.X01Im RIS seit
05.07.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010