Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21;Rechtssatz
Die in § 51d ASVG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 21 AlVG bezieht sich auf die Ermittlung der Beitragsgrundlage. Damit wird für den Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG - abweichend von der nach dem ASVG sonst in der Regel monatlich zu bildenden Beitragsgrundlage - insbesondere die Beitragsbemessung auf Grund einer beim Hauptverband bereits gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage angeordnet und eine nähere Regelung für die Bildung dieser Jahresbeitragsgrundlage getroffen, nach der etwa Zeiträume der Beschäftigungslosigkeit oder des Bezugs einer Lehrlingsentschädigung außer Betracht bleiben. Da es demnach für den Zusatzbeitrag gemäß § 51d ASVG nicht auf die jeweilige aktuelle monatliche Beitragsgrundlage des Versicherten ankommt, sondern auf bereits gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen, wäre - ebenfalls in sinngemäßer Anwendung des § 21 AlVG - der Rückgriff auf die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen je nach dem Zeitpunkt der "Geltendmachung" des Anspruches erforderlich. Da aber nach dem AlVG die Geltendmachung in der Regel mit der Entstehung des Anspruchs zusammenfällt, ist bei sinngemäßer Anwendung des § 21 AlVG im Falle der ex lege eintretenden Anspruchsberechtigung von Angehörigen auf das Entstehen des Leistungsanspruchs nach § 123 ASVG abzustellen. Fällt dieser Zeitpunkt in das erste Halbjahr, so ist auf das Entgelt aus dem vorletzten Kalenderjahr abzustellen; tritt die Anspruchsberechtigung im zweiten Halbjahr ein, ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Bei fortdauernder Anspruchsberechtigung in den Folgejahren ist konsequenterweise von einem Beginn jeweils mit 1. Jänner auszugehen, sodass auch die Jahresbeitragsgrundlagen des jeweils vorletzten Jahres heranzuziehen sind; falls diese noch nicht vorliegen, sind die jeweils letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen.Die in Paragraph 51 d, ASVG angeordnete sinngemäße Anwendung des Paragraph 21, AlVG bezieht sich auf die Ermittlung der Beitragsgrundlage. Damit wird für den Zusatzbeitrag nach Paragraph 51 d, ASVG - abweichend von der nach dem ASVG sonst in der Regel monatlich zu bildenden Beitragsgrundlage - insbesondere die Beitragsbemessung auf Grund einer beim Hauptverband bereits gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage angeordnet und eine nähere Regelung für die Bildung dieser Jahresbeitragsgrundlage getroffen, nach der etwa Zeiträume der Beschäftigungslosigkeit oder des Bezugs einer Lehrlingsentschädigung außer Betracht bleiben. Da es demnach für den Zusatzbeitrag gemäß Paragraph 51 d, ASVG nicht auf die jeweilige aktuelle monatliche Beitragsgrundlage des Versicherten ankommt, sondern auf bereits gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen, wäre - ebenfalls in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, AlVG - der Rückgriff auf die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen je nach dem Zeitpunkt der "Geltendmachung" des Anspruches erforderlich. Da aber nach dem AlVG die Geltendmachung in der Regel mit der Entstehung des Anspruchs zusammenfällt, ist bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, AlVG im Falle der ex lege eintretenden Anspruchsberechtigung von Angehörigen auf das Entstehen des Leistungsanspruchs nach Paragraph 123, ASVG abzustellen. Fällt dieser Zeitpunkt in das erste Halbjahr, so ist auf das Entgelt aus dem vorletzten Kalenderjahr abzustellen; tritt die Anspruchsberechtigung im zweiten Halbjahr ein, ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Bei fortdauernder Anspruchsberechtigung in den Folgejahren ist konsequenterweise von einem Beginn jeweils mit 1. Jänner auszugehen, sodass auch die Jahresbeitragsgrundlagen des jeweils vorletzten Jahres heranzuziehen sind; falls diese noch nicht vorliegen, sind die jeweils letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080101.X01Im RIS seit
05.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015