RS Vwgh 2010/6/15 2009/05/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2010
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §124 Abs1;
BauO Wr §125 Abs1 lita;
BauO Wr §125 Abs4;
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;
VStG §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/05/0125 E 15. Juni 2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0091 E 28. April 2006 VwSlg 16915 A/2006 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn entsprechend der BauO für Wien ein Bauführer bestellt wurde und bei der Bauführung Abweichungen von einem bewilligten Plan vorkommen, ist dafür der Bauführer verantwortlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Zl. 99/05/0024). Der bestellte Bauführer ist auch dann verantwortlich, wenn er mit dem Bau bereits beginnt, ohne dass die dafür erforderliche Bewilligung vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 97/05/0189). Im Sinne des § 125 Abs. 4 BauO für Wien wäre etwa der Bauwerber daneben weiterhin für die Auswahl des Bauführers verantwortlich (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001). Dies ändert aber nichts daran, dass für die Vornahme der Bautätigkeit ohne erforderliche Baubewilligung ein nach den Bestimmungen der BauO für Wien bestellter Bauführer als unmittelbarer Täter heranzuziehen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0145).Wenn entsprechend der BauO für Wien ein Bauführer bestellt wurde und bei der Bauführung Abweichungen von einem bewilligten Plan vorkommen, ist dafür der Bauführer verantwortlich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Zl. 99/05/0024). Der bestellte Bauführer ist auch dann verantwortlich, wenn er mit dem Bau bereits beginnt, ohne dass die dafür erforderliche Bewilligung vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 97/05/0189). Im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, BauO für Wien wäre etwa der Bauwerber daneben weiterhin für die Auswahl des Bauführers verantwortlich vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001). Dies ändert aber nichts daran, dass für die Vornahme der Bautätigkeit ohne erforderliche Baubewilligung ein nach den Bestimmungen der BauO für Wien bestellter Bauführer als unmittelbarer Täter heranzuziehen ist vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0145).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050124.X03

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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