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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Aus dem Entfall des § 12a Abs. 2 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1997 durch die WRG-Novelle 2003 kann nicht geschlossen werden, dass die Verpflichtung zur Einhaltung des Standes der Technik allgemein nur mehr im Bereich von Emissionen (§ 30g WRG 1959), im Übrigen nur, soweit dies der Schutz öffentlicher Interessen und fremder Rechte erfordere (vgl. § 21a WRG 1959), bestehe. Dieser Schlussfolgerung widerspricht die (im Erkenntnis näher dargestellte) Genese des § 12a WRG 1959 mit der dazu ergangenen Judikatur (vgl. E 17. Oktober 2002, 2001/07/0095) und den Gesetzesmaterialien (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 321 Blg. NR XX. GP 11; 121 Blg. NR XXII. GP 5).Aus dem Entfall des Paragraph 12 a, Absatz 2, WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1997 durch die WRG-Novelle 2003 kann nicht geschlossen werden, dass die Verpflichtung zur Einhaltung des Standes der Technik allgemein nur mehr im Bereich von Emissionen (Paragraph 30 g, WRG 1959), im Übrigen nur, soweit dies der Schutz öffentlicher Interessen und fremder Rechte erfordere vergleiche Paragraph 21 a, WRG 1959), bestehe. Dieser Schlussfolgerung widerspricht die (im Erkenntnis näher dargestellte) Genese des Paragraph 12 a, WRG 1959 mit der dazu ergangenen Judikatur vergleiche E 17. Oktober 2002, 2001/07/0095) und den Gesetzesmaterialien vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 321 Blg. NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 11; 121 Blg. NR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 5).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070037.X06Im RIS seit
23.07.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010