TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/15 92/05/0115

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §135 Abs3;
VStG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des K in Wien, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. April 1992, Zl. UVS-06/13/00274/91, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. April 1992 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien für schuldig befunden und bestraft, weil er "als Eigentümer des Hauses Wien, M-Straße 54, in der Zeit vom 4. Juli 1991 bis 26. August 1991 Abweichungen von den Bauvorschriften insofern nicht beseitigt" habe, als er "am unteren Ende des Rauchfanges Nr. 1/III/26 kein Putztürchen" habe "herstellen" lassen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel geltend, die am 18. März 1992 erfolgte Vernehmung des (Rauchfangkehrers) Heinz C. ohne gleichzeitige Vernehmung des Dr. D. sowie seiner Person bedeute eine Verletzung der Vorschriften der §§ 37 und 46 AVG, weil die Behörde andernfalls zu der Überzeugung gelangt wäre, daß der Erstgenannte insofern nicht die Wahrheit sage, als er bestritten habe, "uns gegenüber geäußert zu haben, das Kamintürchen müsse nicht mehr gesetzt werden. Hätte er uns dies nicht gesagt, hätte ich gegen den Mieter Klage eingebracht."

Mit dieser Verfahrensrüge vermag der Beschwerdeführer keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentliche, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen, weil die belangte Behörde auch im Falle der vom Beschwerdeführer für notwendig erachteten Vernehmung seiner Person sowie des Dr. D. zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gekommen wäre. Die belangte Behörde ist nämlich entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides ohnehin davon ausgegangen, daß die Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Rauchfangkehrer mündlich mitgeteilt habe, daß das Kamintürchen nicht gesetzt werden müsse, durchaus glaubhaft seien. Sie ist allerdings ungeachtet dessen zu dem - richtigen - Ergebnis gekommen, daß dem Beschwerdeführer trotzdem kein entschuldbarer Rechtsirrtum zugebilligt werden könne, weil er als Hauseigentümer verpflichtet sei, die einschlägigen Bestimmungen des Baurechtes, insbesondere der Bauordnung für Wien, zu kennen und diesen gemäß zu handeln. Die Unkenntnis der Bauordnung sei für einen Hauseigentümer keinesfalls unverschuldet. Dazu kommt noch, daß für den Beschwerdeführer jedenfalls seit der Zustellung des baupolizeilichen Bescheides vom 27. Juni 1991 nicht zweifelhaft sein konnte, daß der in Rede stehende Rauchfang mit einem Putztürchen zu versehen ist, weil in diesem Bescheid ausdrücklich ein diesbezüglicher Auftrag erteilt worden ist.

Gemäß § 135 Abs. 3 der Bauordnung für Wien ist der Eigentümer neben dem Verwalter für Verletzungen der den Eigentümer durch dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.

Auf Grund dieser als lex specialis zu den einschlägigen Bestimmungen des § 9 VStG anzusehenden Regelung ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Hauseigentümers für Verletzungen der ihm durch die Bauordnung auferlegten Pflichten also auch dann gegeben, wenn er es bei der Beaufsichtigung des Verwalters an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, den Verwalter seines Hauses, welchen er mit der Durchführung der den Gegenstand des erwähnten baupolizeilichen Auftrages bildenden baulichen Maßnahmen beauftragt habe, in dieser Hinsicht beaufsichtigt zu haben, weshalb er auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht der in Rede stehenden Übertretung für schuldig befunden und bestraft worden ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Von der Abhaltung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050115.X00

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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