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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich im Verfassungsrang stehenden -
Bestimmungen der EMRK notwendig macht. Demgemäß haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 EMRK zu berücksichtigen und gegebenenfalls vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechts ist, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinaus gehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber laufe dort Gefahr, eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren. Bestimmungen der EMRK notwendig macht. Demgemäß haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch Artikel 3, EMRK zu berücksichtigen und gegebenenfalls vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechts ist, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinaus gehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber laufe dort Gefahr, eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190163.X01Im RIS seit
16.07.2010Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017