RS Vwgh 2010/6/21 2008/19/0163

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Veröffentlicht am 21.06.2010
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Index

E3R E19103000
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;
AsylG 2005 §5;
MRK Art3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich im Verfassungsrang stehenden -

Bestimmungen der EMRK notwendig macht. Demgemäß haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 EMRK zu berücksichtigen und gegebenenfalls vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechts ist, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinaus gehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber laufe dort Gefahr, eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren. Bestimmungen der EMRK notwendig macht. Demgemäß haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch Artikel 3, EMRK zu berücksichtigen und gegebenenfalls vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechts ist, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinaus gehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber laufe dort Gefahr, eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008190163.X01

Im RIS seit

16.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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