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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt werde, weil der Eintritt dieser Rechtsfolge nicht von einem solchen Hinweis abhängig ist. Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (Hinweis Erkenntnisse vom 2. September 2008, 2005/18/0513, und vom 24. Mai 2007, 2006/07/0001, jeweils mwN; und vom 20. Jänner 1998, 97/11/0218, VwSlg 14819 A/1998). Dieser Mangel wird nicht dadurch saniert, dass der Bf in weiterer Folge anwaltlich vertreten war und seitens seines anwaltlichen Vertreters Akteneinsicht genommen und eine vollständige Aktenkopie angefertigt wurde, denn die Akteneinsicht ist einer Zustellung des Verbesserungsauftrages an den anwaltlichen Vertreter nicht gleichzusetzen.Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt werde, weil der Eintritt dieser Rechtsfolge nicht von einem solchen Hinweis abhängig ist. Aus Paragraph 13 a, AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (Hinweis Erkenntnisse vom 2. September 2008, 2005/18/0513, und vom 24. Mai 2007, 2006/07/0001, jeweils mwN; und vom 20. Jänner 1998, 97/11/0218, VwSlg 14819 A/1998). Dieser Mangel wird nicht dadurch saniert, dass der Bf in weiterer Folge anwaltlich vertreten war und seitens seines anwaltlichen Vertreters Akteneinsicht genommen und eine vollständige Aktenkopie angefertigt wurde, denn die Akteneinsicht ist einer Zustellung des Verbesserungsauftrages an den anwaltlichen Vertreter nicht gleichzusetzen.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060041.X04Im RIS seit
14.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015