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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, sofern Umstände auf einen solchen hinweisen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 2008, Zl. 2005/01/0600, mwH). Wird bereits im Verwaltungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich bestritten, so ist die belangte Behörde (hier unabhängiger Bundesasylsenat) verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluss ableiten lässt, der erstinstanzliche Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden (hg. Erkenntnis vom 20. April 1999, Zl. 97/19/0756). [Hier: Mit Schriftsatz vom 27. September 2006 (Postaufgabe 28. September 2006) beantragte der Beschwerdeführer, ein Asylwerber, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2006 und erhob gleichzeitig "in offener Frist" Berufung. Der Beschwerdeführer führte begründend im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der am 5. Juli 2006 erfolgten Hinterlegung dieses Bescheides beim Postamt 2120 sowohl er, als auch sein Vermieter, der ebenfalls regelmäßig die Post aushebe, mit Sicherheit keine Benachrichtigung über die Zustellung eines behördlichen Schriftstücks erhalten hätten. Er nehme daher an, dass ein Zustellfehler, etwa durch eine Urlaubsvertretung, passiert sei. Dem vom Beschwerdeführer im Verfahren anschließend bekannt gegebenen Vertreter wurde der Bescheid am 5. Oktober 2006 zugestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als verspätet zurück; der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit einem eigenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom selben Tag abgewiesen.]Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, sofern Umstände auf einen solchen hinweisen vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 2008, Zl. 2005/01/0600, mwH). Wird bereits im Verwaltungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich bestritten, so ist die belangte Behörde (hier unabhängiger Bundesasylsenat) verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluss ableiten lässt, der erstinstanzliche Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden (hg. Erkenntnis vom 20. April 1999, Zl. 97/19/0756). [Hier: Mit Schriftsatz vom 27. September 2006 (Postaufgabe 28. September 2006) beantragte der Beschwerdeführer, ein Asylwerber, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2006 und erhob gleichzeitig "in offener Frist" Berufung. Der Beschwerdeführer führte begründend im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der am 5. Juli 2006 erfolgten Hinterlegung dieses Bescheides beim Postamt 2120 sowohl er, als auch sein Vermieter, der ebenfalls regelmäßig die Post aushebe, mit Sicherheit keine Benachrichtigung über die Zustellung eines behördlichen Schriftstücks erhalten hätten. Er nehme daher an, dass ein Zustellfehler, etwa durch eine Urlaubsvertretung, passiert sei. Dem vom Beschwerdeführer im Verfahren anschließend bekannt gegebenen Vertreter wurde der Bescheid am 5. Oktober 2006 zugestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als verspätet zurück; der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit einem eigenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom selben Tag abgewiesen.]
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008230491.X01Im RIS seit
23.07.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010