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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §107 Abs1 Z10;Rechtssatz
Angesichts dessen, dass § 107 Abs. 1 Z. 2 und Z. 10 StVG das dem Bf (Untersuchungshäftling) angelastete Verhalten (hier: Werfen eines Briefes über die Mauer der Strafanstalt) beide untersagen und dafür dieselbe Sanktion vorsehen, erübrigt es sich im vorliegenden Fall darauf einzugehen, ob jedenfalls auch der Tatbestand des § 107 Abs. 1 Z. 2 StVG dadurch erfüllt war. Der Bf konnte nämlich durch eine allfällige rechtsirrtümliche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes im Rahmen des § 107 Abs. 1 StVG nicht in seinen Rechten verletzt sein (Hinweis E vom 10. September 1998, 97/20/0809).Angesichts dessen, dass Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 10, StVG das dem Bf (Untersuchungshäftling) angelastete Verhalten (hier: Werfen eines Briefes über die Mauer der Strafanstalt) beide untersagen und dafür dieselbe Sanktion vorsehen, erübrigt es sich im vorliegenden Fall darauf einzugehen, ob jedenfalls auch der Tatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, StVG dadurch erfüllt war. Der Bf konnte nämlich durch eine allfällige rechtsirrtümliche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes im Rahmen des Paragraph 107, Absatz eins, StVG nicht in seinen Rechten verletzt sein (Hinweis E vom 10. September 1998, 97/20/0809).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007060290.X04Im RIS seit
19.07.2010Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010