RS Vwgh 2010/6/23 2007/06/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art20;
StGB §21 Abs2;
StVG §119;
StVG §120;
StVG §26 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971

Rechtssatz

Ein im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs. 2 StGB Untergebrachter kann sein Recht auf einen Haftraum in einer Maßnahmenabteilung mit Beschwerde gemäß §§ 119 f StVG geltend machen. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Weigerung, der gegenständlichen Anordnung, den zugteilten Haftraum zu beziehen, Folge zu leisten, besteht nicht, da die Ausnahmen des § 26 Abs. 1 StVG nicht vorliegen: Weder verstößt die Anhaltung in einem Haftraum im Normalvollzug gegen die Menschenwürde, würde dies doch ansonsten für jeden Normalvollzug gelten. Noch stellt eine andere Anhaltung als eine dem § 21 StGB entsprechende einen Verstoß gegen das Kriminalstrafrecht dar, der unter gerichtlicher Strafdrohung stünde. Nur ein solcher Verstoß würde aber den Ausnahmetatbestand des § 26 Abs. 1 StVG verwirklichen (vgl. zu Art. 20 Abs. 1 B-VG, dem, wie dargelegt, § 26 Abs. 1 StVG insofern nachgebildet ist, Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 158, mwN).)Ein im Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB Untergebrachter kann sein Recht auf einen Haftraum in einer Maßnahmenabteilung mit Beschwerde gemäß Paragraphen 119, f StVG geltend machen. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Weigerung, der gegenständlichen Anordnung, den zugteilten Haftraum zu beziehen, Folge zu leisten, besteht nicht, da die Ausnahmen des Paragraph 26, Absatz eins, StVG nicht vorliegen: Weder verstößt die Anhaltung in einem Haftraum im Normalvollzug gegen die Menschenwürde, würde dies doch ansonsten für jeden Normalvollzug gelten. Noch stellt eine andere Anhaltung als eine dem Paragraph 21, StGB entsprechende einen Verstoß gegen das Kriminalstrafrecht dar, der unter gerichtlicher Strafdrohung stünde. Nur ein solcher Verstoß würde aber den Ausnahmetatbestand des Paragraph 26, Absatz eins, StVG verwirklichen vergleiche zu Artikel 20, Absatz eins, B-VG, dem, wie dargelegt, Paragraph 26, Absatz eins, StVG insofern nachgebildet ist, Mayer, B-VG, 4. Auflage, Sitzung 158, mwN).)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007060263.X03

Im RIS seit

14.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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