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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art20;Rechtssatz
Ein im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs. 2 StGB Untergebrachter kann sein Recht auf einen Haftraum in einer Maßnahmenabteilung mit Beschwerde gemäß §§ 119 f StVG geltend machen. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Weigerung, der gegenständlichen Anordnung, den zugteilten Haftraum zu beziehen, Folge zu leisten, besteht nicht, da die Ausnahmen des § 26 Abs. 1 StVG nicht vorliegen: Weder verstößt die Anhaltung in einem Haftraum im Normalvollzug gegen die Menschenwürde, würde dies doch ansonsten für jeden Normalvollzug gelten. Noch stellt eine andere Anhaltung als eine dem § 21 StGB entsprechende einen Verstoß gegen das Kriminalstrafrecht dar, der unter gerichtlicher Strafdrohung stünde. Nur ein solcher Verstoß würde aber den Ausnahmetatbestand des § 26 Abs. 1 StVG verwirklichen (vgl. zu Art. 20 Abs. 1 B-VG, dem, wie dargelegt, § 26 Abs. 1 StVG insofern nachgebildet ist, Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 158, mwN).)Ein im Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB Untergebrachter kann sein Recht auf einen Haftraum in einer Maßnahmenabteilung mit Beschwerde gemäß Paragraphen 119, f StVG geltend machen. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Weigerung, der gegenständlichen Anordnung, den zugteilten Haftraum zu beziehen, Folge zu leisten, besteht nicht, da die Ausnahmen des Paragraph 26, Absatz eins, StVG nicht vorliegen: Weder verstößt die Anhaltung in einem Haftraum im Normalvollzug gegen die Menschenwürde, würde dies doch ansonsten für jeden Normalvollzug gelten. Noch stellt eine andere Anhaltung als eine dem Paragraph 21, StGB entsprechende einen Verstoß gegen das Kriminalstrafrecht dar, der unter gerichtlicher Strafdrohung stünde. Nur ein solcher Verstoß würde aber den Ausnahmetatbestand des Paragraph 26, Absatz eins, StVG verwirklichen vergleiche zu Artikel 20, Absatz eins, B-VG, dem, wie dargelegt, Paragraph 26, Absatz eins, StVG insofern nachgebildet ist, Mayer, B-VG, 4. Auflage, Sitzung 158, mwN).)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007060263.X03Im RIS seit
14.07.2010Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010