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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StGB §21 Abs2;Rechtssatz
Ein im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs. 2 StGB Untergebrachter hat ein subjektives Recht auf Unterbringung in einer dem Gesetz entsprechenden Vollzugsanstalt, das nicht davon abhängt, ob derartige Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind (Hinweis E vom 30. Oktober 1985, 85/01/0018, und E vom 29. Jänner 1986, 85/01/0118).Ein im Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB Untergebrachter hat ein subjektives Recht auf Unterbringung in einer dem Gesetz entsprechenden Vollzugsanstalt, das nicht davon abhängt, ob derartige Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind (Hinweis E vom 30. Oktober 1985, 85/01/0018, und E vom 29. Jänner 1986, 85/01/0118).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007060263.X02Im RIS seit
14.07.2010Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010