RS Vwgh 2010/6/24 2010/15/0096

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §199;
BAO §6 Abs2;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden (vgl. zusammenfassend mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2008, 2006/13/0123). Die angefochtene Berufungsentscheidung, die als Bescheidadressaten eine "Erbengemeinschaft Mag. (...) und Miterben" aufweist, konnte somit keine Rechtswirkungen entfalten.Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden vergleiche zusammenfassend mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2008, 2006/13/0123). Die angefochtene Berufungsentscheidung, die als Bescheidadressaten eine "Erbengemeinschaft Mag. (...) und Miterben" aufweist, konnte somit keine Rechtswirkungen entfalten.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010150096.X02

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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