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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §199;Rechtssatz
Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden (vgl. zusammenfassend mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2008, 2006/13/0123). Die angefochtene Berufungsentscheidung, die als Bescheidadressaten eine "Erbengemeinschaft Mag. (...) und Miterben" aufweist, konnte somit keine Rechtswirkungen entfalten.Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden vergleiche zusammenfassend mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2008, 2006/13/0123). Die angefochtene Berufungsentscheidung, die als Bescheidadressaten eine "Erbengemeinschaft Mag. (...) und Miterben" aufweist, konnte somit keine Rechtswirkungen entfalten.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150096.X02Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015