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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Bereits im Wiedereinsetzungsantrag sind Art und Intensität der über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle darzutun (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2001, 2001/03/0080, mwN). Außer dem allgemeinen Hinweis, es liege eine "stets präsente Aufmerksamkeit" des Vertreters der Beschwerdeführerin vor (wozu auch die regelmäßige Überwachung des Posteinganges gehöre), enthält der Wiedereinsetzungsantrag kein konkretes Vorbringen, insbesondere auch nicht betreffend einer erforderlichen täglichen Vorlage der Post. Zur Qualifikation und Verlässlichkeit der (damals) mit der Entgegennahme der Post betrauten Mitarbeiterin des Vertreters der Beschwerdeführerin enthält der Antrag überhaupt kein Vorbringen. Damit kann aber von einem einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden keine Rede sein, weil die zur Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt mangels eines wirksamen Kontrollsystems verletzt wurde.Bereits im Wiedereinsetzungsantrag sind Art und Intensität der über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle darzutun vergleiche den hg. Beschluss vom 25. April 2001, 2001/03/0080, mwN). Außer dem allgemeinen Hinweis, es liege eine "stets präsente Aufmerksamkeit" des Vertreters der Beschwerdeführerin vor (wozu auch die regelmäßige Überwachung des Posteinganges gehöre), enthält der Wiedereinsetzungsantrag kein konkretes Vorbringen, insbesondere auch nicht betreffend einer erforderlichen täglichen Vorlage der Post. Zur Qualifikation und Verlässlichkeit der (damals) mit der Entgegennahme der Post betrauten Mitarbeiterin des Vertreters der Beschwerdeführerin enthält der Antrag überhaupt kein Vorbringen. Damit kann aber von einem einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden keine Rede sein, weil die zur Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt mangels eines wirksamen Kontrollsystems verletzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150034.X02Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010