RS Vwgh 2010/6/24 2010/15/0034

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Bereits im Wiedereinsetzungsantrag sind Art und Intensität der über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle darzutun (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2001, 2001/03/0080, mwN). Außer dem allgemeinen Hinweis, es liege eine "stets präsente Aufmerksamkeit" des Vertreters der Beschwerdeführerin vor (wozu auch die regelmäßige Überwachung des Posteinganges gehöre), enthält der Wiedereinsetzungsantrag kein konkretes Vorbringen, insbesondere auch nicht betreffend einer erforderlichen täglichen Vorlage der Post. Zur Qualifikation und Verlässlichkeit der (damals) mit der Entgegennahme der Post betrauten Mitarbeiterin des Vertreters der Beschwerdeführerin enthält der Antrag überhaupt kein Vorbringen. Damit kann aber von einem einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden keine Rede sein, weil die zur Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt mangels eines wirksamen Kontrollsystems verletzt wurde.Bereits im Wiedereinsetzungsantrag sind Art und Intensität der über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle darzutun vergleiche den hg. Beschluss vom 25. April 2001, 2001/03/0080, mwN). Außer dem allgemeinen Hinweis, es liege eine "stets präsente Aufmerksamkeit" des Vertreters der Beschwerdeführerin vor (wozu auch die regelmäßige Überwachung des Posteinganges gehöre), enthält der Wiedereinsetzungsantrag kein konkretes Vorbringen, insbesondere auch nicht betreffend einer erforderlichen täglichen Vorlage der Post. Zur Qualifikation und Verlässlichkeit der (damals) mit der Entgegennahme der Post betrauten Mitarbeiterin des Vertreters der Beschwerdeführerin enthält der Antrag überhaupt kein Vorbringen. Damit kann aber von einem einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden keine Rede sein, weil die zur Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt mangels eines wirksamen Kontrollsystems verletzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010150034.X02

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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