RS Vwgh 2010/6/24 2009/16/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;
FamLAG 1967 §5 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG geht es nach der hg. Rechtsprechung um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2009, 2009/16/0178, mwN). Diese Beurteilung hat auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit abzustellen. Angesichts des Umstandes, dass der Sohn der Beschwerdeführerin über einen mehrjährigen Zeitraum eine Schule im Ausland besuchte und nur in den Ferien bei der Beschwerdeführerin in Österreich sich aufgehalten hat, durfte die belangte Behörde für einen bestimmten Zeitraum September 2003 bis April 2004 davon ausgehen, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin ständig im Ausland aufgehalten hat (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2005, 2002/14/0103, und vom 2. Juni 2004, 2001/13/0160, mwN).Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd Paragraph 5, Absatz 3, FLAG geht es nach der hg. Rechtsprechung um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach Paragraph 26, Absatz 2, BAO zu beurteilen sind vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2009, 2009/16/0178, mwN). Diese Beurteilung hat auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit abzustellen. Angesichts des Umstandes, dass der Sohn der Beschwerdeführerin über einen mehrjährigen Zeitraum eine Schule im Ausland besuchte und nur in den Ferien bei der Beschwerdeführerin in Österreich sich aufgehalten hat, durfte die belangte Behörde für einen bestimmten Zeitraum September 2003 bis April 2004 davon ausgehen, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin ständig im Ausland aufgehalten hat vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2005, 2002/14/0103, und vom 2. Juni 2004, 2001/13/0160, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160131.X01

Im RIS seit

26.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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