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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166;Rechtssatz
Aus § 166 BAO ergibt sich der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (vgl. Ritz, BAO3, § 166 Tz 2). In der Tat entspricht es nicht der Rechtslage, dass die Führung des Nachweises, wie ein Kfz verwendet wird, nur mit einem Fahrtenbuch erbracht werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2003/15/0073).Aus Paragraph 166, BAO ergibt sich der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 166, Tz 2). In der Tat entspricht es nicht der Rechtslage, dass die Führung des Nachweises, wie ein Kfz verwendet wird, nur mit einem Fahrtenbuch erbracht werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2003/15/0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150238.X02Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010