TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/15 92/04/0113

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der E in X, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. März 1992, Zl. 310.751/1-III-3/92, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14. Juli 1992, Zl. 310.751/5-III/3/92, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A in X, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchteiles II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in der vorliegenden Verwaltungssache ergangene Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Oktober 1988 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0225 - auf dessen Darlegungen zu den maßgeblichen Vorgängen des Verwaltungsverfahrens verwiesen wird - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nunmehr ergangenen Ersatzbescheid vom 2. März 1992 - in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14. Juli 1992 - sprach der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wie folgt ab:

"I) Die Berufung des M wird im Grunde des § 75 Abs. 2 GewO 1973 i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.

II) Der Berufung der E wird insoferne Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird:

Die Auflagen unter den Punkten 1.), 2.) und 16.) werden ersatzlos behoben, die Auflagen unter den Punkten 3.) und 5.) erhalten folgenden geänderten Wortlaut:

3) Die Fenster in der südöstlichen Hallenlängswand sind nichtöffenbar und zweischalig mit einem Lärmdämmwert von mindestens 40 dB herzustellen. Die Lichtkuppeln sind mit einem Lärmdämmwert von 26 dB, die Tore mit einem Lärmdämmwert von 30 dB und die Dachflächen mit einem Dämmwert von mindestens 30 dB herzustellen. Die Einhaltung dieser Dämmwerte ist von den Herstellunternehmen, die eigene Fachunternehmen sein müssen, nachzuweisen.

5) Die Lichtkuppeln sind während der gesamten Betriebszeit geschlossen zu halten.

Die Genehmigung wird unter Zugrundelegung folgender, mit dem Genehmigungsvermerk des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten versehener Pläne und Beschreibungen erteilt:

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Abänderungsplan Erdgeschoß zum Einreichplan vom 17. November 1986 für die Errichtung einer Montagehalle des A,

M 1:100, erstellt von der S-GmbH.

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Abänderungsplanschnitte AA + BB + CC,

Nord + Ost + Südansicht zum Einreichplan vom 17. November 1986 für die Errichtung einer Montagehalle des A, M 1:100, erstellt von der S-GmbH.

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Abänderungsplan "Gr. Maschinenaufstellungsplan" zum Einreichplan vom 17. November 1986 für die Errichtung einer Montagehalle des A, M 1:100, erstellt von der S-GmbH.

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Maschinenliste zum Maschinenaufstellungsplan vom 4. Dezember 1989."

Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 10. Juli 1985 und 7. März 1986 habe die mitbeteiligte Partei die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung ihrer Betriebsanlage (Landmaschinenreparatur und Seilwindenerzeugung) im Standort X, Y 10, zur Errichtung einer Montagehalle beantragt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr Land vom 30. März 1987 sei die beantragte behördliche Genehmigung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt worden. Weiters sei vorgeschrieben worden, daß nach Fertigstellung der Betriebsanlage und Durchführung eines Probebetriebes um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsbewilligung anzusuchen sei. Gegen diesen Bescheid hätten die Beschwerdeführerin und M Berufung erhoben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. August 1987 sei der Berufung insofern Folge gegeben worden, als die Auflagen im Spruchteil I des erstbehördlichen Bescheides neu formuliert worden seien. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin und des M hinsichtlich unzumutbarer Lärmbelästigungen seien als unbegründet abgewiesen worden, die Einwendungen betreffend die Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, die Einhaltung der Baubewilligung, die vorgeschriebene Flachbauweise, das Landschaftsbild und die Raumordnung sowie die Einrichtung für die vorgesehene Öllagerung seien als unzulässig zurückgewiesen worden. Dagegen hätten die Beschwerdeführerin und M neuerlich Berufung erhoben. Nach Vorlage der Unterlagen durch den Genehmigungswerber habe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gutächtliche Äußerungen eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Amtssachverständigen eingeholt. Nach Durchführung des Parteiengehörs im schriftlichen Wege habe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten am 20. Oktober 1988 einen Berufungsbescheid erlassen, mit dem die Auflage unter Punkt 3) des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert worden sei:

              "3)              Die Fenster in der südöstlichen Hallenlängswand sind nichtöffenbar und zweischalig mit einem Lärmdämmwert von mindestens 49 dB herzustellen. Die Lichtkuppeln sind mit einem Dämmwert von mindestens 26 dB, die Tore mit einem Dämmwert von 30 dB und die Dachfläche mit einem Dämmwert von mindestens 30 dB herzustellen. Die Einhaltung dieser Dämmwerte ist von den Herstellerfirmen, die geeigenete Fachfirmen seien müssen, nachzuweisen."

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem, diesen Bescheid behebenden vorangeführten Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0225 - nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage - folgendes ausgeführt: Im vorliegenden Fall seien laut Auflage 5) des in diesem Umfang vom angefochtenen Bescheid übernommenen zweitbehördlichen Bescheides bei der Durchführung "lärmintensiver Arbeiten (Schleifarbeiten, Trennschneiden mit der Trennscheibe)" die Hallentor geschlossen zu halten. Diese Auflage entspreche den Erfordernissen des § 77 Abs. 1 GewO 1973 schon insofern nicht, als hier schlechthin auf die Durchführung "lärmintensiver Arbeiten" Bezug genommen werde, zumal auf Grund der Bescheidfeststellungen auch nicht davon ausgegangen werden könne, daß die im Anschluß daran im Klammerausdruck angeführten "Schleifarbeiten, Trennschneiden mit der Trennscheibe" als derartige einzige "lärmintensive Arbeiten" in Betracht kämen, da insbesondere nach den behördlichen Feststellungen Spitzenwerte auch durch "Klopfen und Schlagen" auf Grund ihrer von den Verkehrsgeräuschen abweichenden Klangcharakteristik aus den Umgebungsgeräuschen herauszuhören seien, wobei in diesem Zusammenhang der Amtssachverständige nach dem Inhalt seines Gutachtens als Auslöser für derartige Schallpegelwerte auch den Einsatz von Handwerkzeugen (Hammer oder Kleinmaschinen, z.B. Winkelschleifer) in Betracht gezogen habe. Des weiteren sei der gewerbliche Amtssachverständige nach den aus dem angefochtenen Bescheid zu entnehmenden zusammenfassenden Feststellungen bei seiner Beurteilung von "geschlossenen Toren, Türen, Fenstern und Lichtkuppeln" ausgegangen. Unter Bedachtnahme darauf könne aber nicht schlüssig von einer Eignung der vorangeführten Auflage laut Punkt 5) im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 ausgegangen werden. Mit Eingabe vom 16. April 1991 habe die mitbeteiligte Partei mitgeteilt, daß sie ihren Zubau fertig gestellt habe und dieser besichtigt werden könne. Auf Grund dessen habe der gewerbetechnische Amtssachverständige die Vornahme einer mündlichen Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Sachverständigen vorgeschlagen. Dieser Anregung folgend habe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Klärung des Sachverhaltes und des Berufungsvorbringens am 24. Juni 1991 zwischen 13.30 Uhr und 18.00 Uhr einen für den Betrieb und die Nachbarn angesagten Augenschein unter Beiziehung der angeführten Sachverständigen durchgeführt. Zu Beginn des Augenscheines hätten die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter vorgebracht, daß die Beschwerdeführerin nunmehr Alleineigentümerin der Liegenschaft GP. 32/5, KG Y, sei, und daß M auch nicht mehr unter der Adresse Y 44, X wohnhaft, sondern nach Bad Hall verzogen sei. Während des Augenscheines seien in der verfahrensgegenständlichen Halle Betriebsvorgänge simuliert und diese sowohl in der Halle selbst als auch auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich der entstandenen Schallpegelwerte gemessen worden, wobei zusätzlich subjektive Beobachtungen der Lärmsituation am Emissionsort durch den ärztlichen Sachverständigen vorgenommen worden seien. Bei der tags darauf abgehaltenen Augenscheinsverhandlung habe der gewerbetechnische Sachverständige folgenden Befund abgegeben: Der in Rede stehende Zubau bestehe im wesentlichen aus einer ca. 700 m2 großen Montagehalle und einem ca. 200 m2 großen Zubau auf der Südost-Seite und einem ca. 170 m2 großen Zubau auf der Südwest-Seite der Montagehalle. Die beiden Zubauten an die Montagehalle lägen teilweise unterirdisch. Gegenüber dem Einreichplan vom 30. März 1987 hätten beim Lokalaugenschein am 24. Juni 1991 folgende Änderungen festgestellt werden können. Das auf dem genannten Plan in der "Nord-Ansicht" im südöstlichen Zubau eingezeichnete Tor sei nicht ausgeführt, sondern stattdessen Fenster eingebaut worden. Statt den im Plan eingezeichneten acht Lichtkuppeln der Montagehalle seien nur zwei Lichtkuppeln ausgeführt worden. Bezüglich der genauen Lage der Zubauten bzw. der Raumaufteilung in diesen und der genauen Form des Montagehallengrundrisses werde auf den Einreichplan verwiesen. Die Montagehalle sei direkt von außen lediglich durch das nach Norden in Richtung des Hauses des Ehepaares A weisende Tor zugänglich. Ansonsten könne die Montagehalle von der bestehenden Werkstatt, aus der Durchfahrt und aus dem Lager im südwestseitigen Zubau erreicht werden. Die Durchführung von Metallbearbeitungen sei lediglich in der Montagehalle vorgesehen. In weiterer Folge werden die Befunde und Gutachten des gewerbetechnischen und des ärztlichen Amtssachverständigen wiedergegeben und die abschließenden Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen wie folgt dargelegt: Es werde vorgeschlagen, zur Aufrechterhaltung der Lärmdämmung der in Rede stehenden Montagehalle folgende Auflagen vorzuschreiben: "Die Lichtkuppeln und das Nordtor (in Richtung Wohnhaus Hauselberger weisend) sind während der gesamten Betriebszeit geschlossen zu halten." Von der mitbeteiligten Partei wäre ein korrigierter Einreichplan (Grundriß, Lageplan und Ansichtspläne), der dem derzeitigen Ausführungsstand entspreche, vorzulegen. In dem Grundrißplan wären die endgültigen Maschinenaufstellungspunkte mit Bezeichnung der Maschinen einzuzeichnen. Weiters wäre eine Maschinenliste vorzulegen, die alle in dem neu errichteten Zubau aufgestellten bzw. verwendeten Maschinen und deren nähere Bezeichnung (Herstellerfirma, Leistung, max. verarbeitbare Blechdicke und - breite, Schneiddruck bzw. Preßdruck oder

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kraft usw.) enthalten müsse. Die mitbeteiligte Partei habe ausgeführt, daß sie im Zeitpunkt des Augenscheines vom 24. Juni 1991 bereits alle projektierten Maschinen und Geräte in der verfahrensgegenständlichen Halle aufgestellt habe und daß sich diese auch an den im Projekt vorgesehenen Standorten befunden hätten. Zum Verhandlungsergebnis hätten sowohl der Vertreter der Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligte Partei Stellung genommen. In Entsprechung des behördlichen Auftrages habe die mitbeteiligte Partei die von der Behörde geforderten Pläne (samt Maschinenlisten) gemeinsam mit einer Vertretungsanzeige vorgelegt. In dieser Äußerung habe sie sich bereit erklärt, die Lichtkuppeln während der gesamten Betriebszeit geschlossen zu halten. Das Nordtor müsse jedoch während der Betriebszeit zum Material- und Maschinentransport bzw. zur Gerätean- und -ablieferung zumindest im Ausmaß einer Höchstdauer von 10 Minuten (pro Tag) geöffnet werden, eine Schließung des Nordtores (in Richtung Wohnhaus A weisend) während der gesamten Betriebszeit sei für die mitbeteiligte Partei nicht akzeptabel. Hinsichtlich der vorgelegten Pläne und Beschreibungen samt den genannten Äußerungen sei dem Vertreter der Beschwerdeführerin Akteneinsicht ermöglicht worden. In einer Stellungnahme sei der Kompromißvorschlag der mitbeteiligen Partei hinsichtlich der zeitweiligen betriebsbedingten Öffnung des Nordtores abgelehnt und darauf verwiesen worden, daß dieser auch nicht nachvollziehbar sei. Im übrigen sei auf die zwischenzeitig eingebrachte Säumnisbeschwerde verwiesen worden. Der Bundesminister habe

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unter Bezugnahme auf § 75 Abs. 2, § 359 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und 2 und § 81 Abs. 1 GewO 1973 in der hier anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, erwogen: Die Betriebsliegenschaft (GP 32/4, KG Y) sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als "Betriebsbaugebiet" gewidmet. Gemäß § 16 Abs. 8 Raumordnungsgesetz seien als Betriebsbaugebiete solche Flächen vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienten, die die Umgebung nicht erheblich, und zwar insbesondere durch Lärm, Ruß, Staub, Geruch und Erschütterungen störten und nicht, insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosivstoffe und durch Strahlung gefährdeten. Zu dieser Flächwidmungsnorm sei festzuhalten, daß sie kein ausdrückliches Verbot für das Errichten und Betreiben von Betriebsanlagen enthalte, sondern daß vielmehr die Aufnahme von Betrieben im Betriebsbaugebiet (wie schon der Name sage) ausdrücklich vorgesehen sei. In weiterer Folge seien die Auswirkungen der Betriebsanlage im Hinblick auf die geschützten Interessen des § 74 Abs. 2 GewO 1973, im Berufungsverfahren insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf die angeführte aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0225, zu prüfen. Die Kritik des Verwaltungsgerichtshofes habe sich ausschließlich auf Lärmimmissionen bzw. in diesem Zusammenhang auf die Formulierung der Auflage unter Punkt 5) des angefochtenen Bescheides - andere Immissionen seien im übrigen vom ärztlichen Sachverständigen im Rahmen des Augenscheines vom 24. Juni 1991 trotz diesbezüglicher Aufmerksamkeit nicht wahrgenommen worden - bezogen. Hinsichtlich der Lärmimmissionen sei im Rahmen des vorbezeichneten Augenscheines ein äußerst umfangreiches Ermittlungsverfahren zur Feststellung von Extremwerten an Lärmemissionen und -immissionen vorgenommen worden, wobei auch simultane Schallpegelmessungen am Emissions- und Immissionsort gemacht worden seien. Wie im Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen dargelegt, seien die extremsten Schallpegelwerte (bis 106 dB am Emissionsort) durch das Aufschlagen von Eisenteilen auf dem Boden erhoben worden, nachdem sie von einer Höhe von bis zu 1 m hinuntergeworfen worden seien, wobei anzumerken sei, daß für ein derartiges Vorgehen keine betriebliche Notwendigkeit bestehe und allenfalls die zu bearbeitenden Metallteile dadurch auch Schaden erleiden könnten, was von Seiten der mitbeteiligten Partei sicher nicht beabsichtigt sei. Bei derartigen Manipulationen sei als höchste einmalige Schallpegelspitze am Immissionsort 66 dB gemessen worden, wobei sowohl die Lichtkuppeln als auch das Nord-Westtor (zur Landesstraße weisend) geöffnet gewesen seien. Auf Grund dieser extremen, simulierten Schallpegelwerte habe der ärztliche Sachverständige schließlich feststellen können, daß diese jedenfalls keine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn bewirken könnten, weil die hiefür notwendige Schallpegelhöhe von 70 bis 80 dB nicht erreicht werde und auch nicht ein Leq von mehr als 66 dB, zumal die gemessenen 66 dB eine einmalige kurzfristige Schallpegelspitze gewesen seien. Diese Aussage betreffe jedenfalls alle Betriebszustände, wobei zu bemerken bleibe, daß auch bei geschlossenen Toren und Offenhalten der Lichtkuppeln die gleichen Schallpegelspitzen hätten gemessen werden können. Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch allfällige Lärmimmissionen sei nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten vor allem auf die bisherige Umgebungsgeräuschsituation Bedacht zu nehmen, wobei dann jedenfalls eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens angenommen werden könnte, wenn durch die Betriebsanlage die Umgebungsgeräuschsituation nachhaltig verändert bzw. die von der (geänderten) Betriebsanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen die Umgebungsgeräuschsituation zu dominieren vermöchten. Nach den Wahrnehmungen des ärztlichen Sachverständigen, aber auch den objektiven Schallpegelmessungen, sei im vorliegenden Fall geradezu genau das Gegenteil der Fall; die erhobenen Betriebslärmimmissionen lägen hinsichtlich ihrer Spitzen unterhalb der Spitzen des Verkehrslärms und hätten vom ärztlichen Sachverständigen auch nur sehr schwer überhaupt aus der Umgebungsgeräuschsituation herausgehört werden können. Das zeige, daß die verfahrensgegenständliche Montagehalle grundsätzlich eine gute Schalldämmung aufweise. Von der Umgebungsgeräuschsituation, die vor allem durch Verkehrsgeräusche geprägt sei, seien verschiende Schlag- und Hammergeräusche differenzierbar gewesen, wobei jedoch festzuhalten sei, daß derartige Schlag- und Hammergeräusche auch der bestehenden genehmigten Betriebsanlage eigen gewesen seien. Das heiße, daß diese Geräusche als ortsüblich anzusehen seien und durch die geänderte Betriebsanlage weder ein Dominieren der Umgebungsgeräuschsituation noch eine nachhaltige Veränderung erfolge. Der ärztliche Sachverständige habe daher eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch die von der geänderten Betriebsanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen ausschließen können. Dies betreffe sämtliche erhobenen Betriebszustände. Zu den erhobenen Betriebszuständen sei festzuhalten, daß merkbare Unterschiede besonders dann aufgetreten seien, wenn die Lichtkuppeln geöffnet oder geschlossen gehalten worden seien (z.B. am Meßpunkt 1:

Lärmspitzen bei geschlossenen Lichtkuppeln und geschlossenen Toren beim Aufschlagen von Eisenteilen auf den Betonboden bis 50 dB und geöffneten Lichtkuppeln und geschlossenen Toren bis 64 dB). Obwohl dies der ärztliche Sachverständige zu einer Verhinderung einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens nicht gefordert habe, habe sich die mitbeteiligte Partei freiwillig bereit erklärt, die Lichtkuppeln während der gesamten Betriebszeit geschlossen zu halten, was mit der geänderten Formulierung der Auflage unter Punkt 5) vorgeschrieben worden sei. Damit würden eindeutig die höchsten gemessenen Lärmspitzen verhindert (66 dB am Meßpunkt 2). Das Offenhalten des nach Norden in Richtung Wohnhaus A weisenden Hallentores habe keinesfalls derart hohe Schallpegel (am Meßpunkt 1 eine Schallpegelspitze mit 61 dB, am Meßpunkt 2 eine Spitze mit 63 dB, beides jeweils beim Aufschlagen von Metallteilen auf den Hallenboden) bewirkt. Das Offenhalten des Richtung Landesstraße führenden Nord-Westtores bewirke überhaupt nur eine sehr geringe Erhöhung der Lärmimmissionen (der gewerbetechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten max. 2 dB genannt), die Messungen auf dem Meßpunkt 2 bewiesen, daß dort zwischen geöffnetem und geschlossenem Nord-Westtor überhaupt kein Unterschied bestehe (beide Male bei geschlossenen Lichtkuppeln und geschlossenem Nordtor eine Spitze bis 52 dB). Dieser Umstand lasse sich auch durch den einen Bestandteil des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bildenden Grundrißplan "Erdgeschoß" nachweisen, der zeige, daß das Nord-Westtor auf die von der Beschwerdeführerin abgewendete Seite direkt zur Landesstraße weise und an dieses Tor ein überdachter Vorplatz mit einer Stützmauer und der Mauer der bestehenden Werkstätte anschließe. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß keine Sach- und Rechtsgrundlage bestehe, ein dauerndes Geschlossenhalten sowohl des Nordtores als auch des Nord-Westtores zu verfügen, zumal dies zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens nach dem schlüssigen ärztlichen Gutachten nicht erforderlich sei und dem Vertreter der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten sei, daß der von der mitbeteiligten Partei geäußerte Kompromißvorschlag hinsichtlich eines kurzzeitigen Öffnens des Nordtores nicht in einer Weise formuliert werden könne, daß dies eine bestimmte und geeignete Auflage (§ 77 Abs. 1 GewO 1973) darstelle. Die von der geänderten Betriebsanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen könnten daher nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes oder Erwachsenen als zumutbar bezeichnet werden. Das Ermittlungsverfahren der Behörde dritter Instanz habe keinerlei Anhaltspunkte dafür geboten, die Auflage unter Punkt 3) zu ändern, auch sei die von keiner Seite angefochtene Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten gewesen. Die Auflagen unter Punkt 1) und 2) seien zu beheben gewesen, weil diesen ein normativer Inhalt fehle, zumal die mitbeteiligte Partei schon von Gesetzes wegen verpflichtet sei, die Betriebsanlage der Genehmigung entsprechend zu errichten und zu betreiben, die ÖVE-Vorschriften durch das Elektrotechnikgesetz als verbindlich erklärt worden seien und die mitbeteiligte Partei überdies verpflichtet sei, ein befugtes Elektrounternehmen mit der Durchführung der Elektroinstallationsarbeiten zu beauftragen, ohne das dies eigens der Vorschreibung in einer Auflage bedürfe. Entgegen dem Berufungsvorbringen sei der Spruch des zweitbehördlichen Bescheides ausreichend konkretisiert. Hinsichtlich der Einwendungen betreffend die Rechtswirksamkeit des Flächwidmungsplanes, die Öllagerung und die Bauhöhe werde auf die Ausführungen in diesem Bescheid verwiesen. Auf das Nachbarvorbringen bezüglich der Gefahr einer Hangabrutschung sei nicht einzugehen gewesen, da von der Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 in Regel nur dann gesprochen werden könne, wenn dieses durch die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlagen in seiner Substanz bedroht sei, oder wenn der Betrieb der Anlage die Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde. Dies sei jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht worden. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 28. Juli 1988 werde bemerkt, daß der mitbeteiligten Partei zur Beurteilung des Änderungsantrages die Vorlage ergänzender Projektsunterlagen aufgetragen worden sei. Das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 20. Mai 1988 enthalte entsprechend den konkretisierten Unterlagen eine genaue Beschreibung der gegenständlichen Betriebsanlage sowie eine Berechnung der Schalldämmwerte. Die vom gewerbetechnischen Sachverständigen geforderten Schalldämmwerte der Montagehalle beruhten auf dessen Erhebungen und Fachkenntnissen, hinsichtlich der Ausführung betreffend die Türen, Fenster und Lichtkuppeln der Montagehalle werde bemerkt, daß diese in der Auflage unter Punkt 3) präzise festgelegt worden seien und das überdies vorgeschrieben worden sei, geeignete Fachunternehmen für die Ausführung heranzuziehen. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Pläne einschließlich eines exakten Maschinenaufstellungsplanes und einer Maschinenliste seien auch dem Vertreter der Beschwerdeführerin zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden und er habe dazu keine Äußerungen in der Sache abgegeben. Was allfällige Betriebstätigkeiten außerhalb der verfahrensgegenständlichen Montagehalle betreffe, so sei dazu anzumerken, daß diese nicht vom verfahrensbegründenden Ansuchen, das ausschließlich auf die Errichtung einer Montagehalle laute, umfaßt und daher für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung seien. Auch die Auflage unter Punkt 16) des zweitbehördlichen Bescheides habe daher zu entfallen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin - im Umfang des Abspruches laut Punkt II) des angefochtenen Bescheides - in dem ihr nach der Gewerbeordnung zustehenden Nachbarrechten verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insbesondere vor, daß die mitbeteiligte Partei vom eingereichten Projekt in mehrfacher Hinsicht abgewichen sei. Die Halle sei breiter und höher gebaut als dies dem Projekt entspreche. Die Halle sei näher zu ihrem Grundstück situiert als dies den Einreichunterlagen entspreche. Überdies sei auch der Öltank anders situiert als im Projekt vorgesehen. Sie habe auf die Abweichungen ausdrücklich hingewiesen und insbesondere auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Änderung des Projekts im Berufungsverfahren unzulässig sei. Gegenstand der Entscheidung der Berufungsbehörde könne daher nur das eingereichte Projekt sein. Da aber Abweichungen des tatsächlich errichteten Objektes von den Einreichunterlagen vorlägen, hätte dies im Berufungsverfahren insoweit Berücksichtigung finden müssen, als dem vorliegenden Projekt die Genehmigung hätte versagt werden müssen. Die mitbeteiligte Partei habe mit Schriftsatz vom 19. Juli 1991 Pläne - korrigiert nach tatsächlicher Ausführung - vorgelegt. Diese Planunterlagen seien der Betriebsanlagengenehmigung zugrunde gelegt worden. Sie habe sich bereits in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 24./25. Juni 1991 gegen Änderungen des Projekts im Zuge des Berufungsverfahrens ausdrücklich ausgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher eine derartige Projektsänderung im Berufungsverfahren von der belangten Behörde nicht zustimmend zur Kenntnis genommen werden dürfen.

Die Beschwerde ist begründet:

Gemäß § 353 GewO 1973 - in der hier im Hinblick auf die dargestellten Verfahrensdaten anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, - sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben.

Nach dieser Rechtslage setzt der Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. einer Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ein Ansuchen voraus (antragsbedürftiger Verwaltungsakt). Hieraus ist zu erschließen, daß einerseits das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, daß dieses in seinem "Wesen" unberührt bleibt, und daß sich andererseits auch die dem normativen Abspruch zugrundeliegende Betriebsbeschreibung bzw. eine in der Folge "modifizierte" Betriebsbeschreibung innerhalb dieser Grenzen zu halten hat, die im Gegensatz zu der der Behörde im Hinblick auf § 77 Abs. 1 GewO 1973 obliegenden Kompetenz zur Auflagenvorschreibung - abgesehen von Fragen des Beschreibungs- und Formulierungsvorganges als solchen - aber einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Konsenswerbers als Ausfluß seiner Antragslegitimation vorbehalten sind. Ein einer gewerbebehörlichen Kundmachung nach § 356 Abs. 1 GewO 1973 zugrundeliegendes Ansuchen setzt aber im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt voraus, der als solcher - unabhängig von den weiteren im § 356 einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen läßt (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0222, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Nur eine im Sinne dieser Darlegungen zu qualifizierende "Modifizierung" eines Genehmigungsantrages hält sich aber auch innerhalb der Sachentscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde - im Beschwerdefall der belangten Behörde - im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. November 1987, Zl. 85/04/0135, und die dort zitierte weitere hg.

Rechtsprechung).

Im Beschwerdefall gab die belangte Behörde im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellungen den Befund des gewerbetechnischen Amtsachverständigen aus Anlaß des Augenscheines vom 24. Juni 1991 dahin wieder, daß gegenüber dem "Einreichplan vom 30. März 1987" beim Augenschein am 24. Juni 1991 die bereits dargestellten "Abänderungen" festgestellt worden seien, wobei der Sachverständige nach seinem gleichfalls im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides dargestellten Gutachtensausführungen zur Ansicht gelangte, daß vom Konsenswerber ein korrigierter Einreichplan (Grundriß, Lageplan und Ansichtspläne) "der dem derzeitigen Ausführungsstand" entspreche, vorzulegen wäre.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides bezog sich die belangte Behörde nur auf die dort angeführten - datumsmäßig nicht näher bezeichneten Abänderungspläne zu den Einreichplänen vom 17. November 1986 bzw. auf die "Maschinenliste" zum Maschinenaufstellungsplan vom 4. Dezember 1986, wogegen insbesondere der vom Sachverständigen bezeichnete "Einreichplan vom 30. März 1987" keine Erwähnung erfährt. Abgesehen von der somit nicht eindeutigen Konkretisierung der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Pläne und Beschreibungen unterließ es die belangte Behörde entgegen der oben dargestellten Rechtslage, sich im angefochtenen Bescheid mit der Frage des Vorliegens einer zulässigen Modifizierung des dem Verfahren zugrundeliegenden Antrages der mitbeteiligten Partei unter Abgrenzung von einer ihre Sachentscheidungsbefugnis überschreitenden Änderung auseinanderzusetzen, wobei insbesondere auch darauf hingewiesen sei, daß der Umstand des Vorfindens einer bereits errichteten Betriebsanlage auch im Falle des Vorliegens einer allenfalls zulässigen Modifizierung eine entsprechend konkretisierte, dem Bewilligungswerber vorbehaltene Antragsstellung nicht ersetzen könnte (vgl. hiezu sinngemäß die entsprechende Darlegungen im bereits vorangeführten hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0222).

Da die belangte Behörde dies verkannte belastete sie den angefochtenen Bescheid schon im Hinblick darauf mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in dem im Spruch bezeichneten Umfang aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040113.X00

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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