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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art132;Rechtssatz
Ebenso wenig wie ein Anspruch auf Verwendungszulage einen solchen auf Verwendungsabgeltung inkludiert (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0077, zu einer vergleichbaren Rechtslage nach § 30a Abs. 1 und 5 GehG/Stmk), inkludiert ein solcher auf Verwendungsabgeltung jenen auf Verwendungszulage. (Hier: Der Bf vertritt in seiner Säumnisbeschwerde vor dem VwGH (ausschließlich) die Auffassung, ihm stehe im strittigen Zeitraum eine Verwendungs- und Ergänzungszulage zu. Demgegenüber betraf die verfahrenseinleitende Antragstellung ausschließlich "Verwendungsabgeltung gem. § 38 Abs. 1 GehG". Da der verfahrenseinleitende Antrag nicht auf die nunmehr begehrte Verwendungs- und Ergänzungszulage gerichtet war, konnte insoweit auch keine Säumnis eingetreten sein).Ebenso wenig wie ein Anspruch auf Verwendungszulage einen solchen auf Verwendungsabgeltung inkludiert (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0077, zu einer vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 30 a, Absatz eins und 5 GehG/Stmk), inkludiert ein solcher auf Verwendungsabgeltung jenen auf Verwendungszulage. (Hier: Der Bf vertritt in seiner Säumnisbeschwerde vor dem VwGH (ausschließlich) die Auffassung, ihm stehe im strittigen Zeitraum eine Verwendungs- und Ergänzungszulage zu. Demgegenüber betraf die verfahrenseinleitende Antragstellung ausschließlich "Verwendungsabgeltung gem. Paragraph 38, Absatz eins, GehG". Da der verfahrenseinleitende Antrag nicht auf die nunmehr begehrte Verwendungs- und Ergänzungszulage gerichtet war, konnte insoweit auch keine Säumnis eingetreten sein).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120097.X01Im RIS seit
10.09.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010