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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1;Rechtssatz
Aus dem hier gegebenen Strafbescheid des Magistrats der Stadt Wien ergibt sich, dass über den Arbeitgeber wegen Verletzung von Meldepflichten (§ 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG) zwei Geldstrafen zu je EUR 730,--, zusammen EUR 1.460,--, und im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen, zusammen vier Tage verhängt worden sind. An Kosten des Strafverfahrens sind EUR 146,-- zu bezahlen. In dem dem Verfahrenshilfeantrag des Arbeitgebers zu Grunde liegenden Fall geht es im Wesentlichen um die Frage, ob zwischen dem Arbeitgeber und den beiden als Trockenbauer bzw. Verspachtler tätigen polnischen Staatsangehörigen versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorgelegen sind, sodass der Arbeitgeber die beiden Personen gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger hätte anmelden müssen. Im vorliegenden Fall ist die Beigebung eines Verteidigers geboten, weil es sich bei den zu lösenden Rechtsfragen (insbesondere bei der Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag und anderen mit den Trockenbauern bzw. Verspachtlern allenfalls bestehenden Rechtsverhältnissen) nicht um solche einfacher Natur handelt. Für eine ausreichende Beurteilung dieser Fragen reicht das Alltagswissen eines Gewerbetreibenden - insbesondere was die Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag und einem freien Dienstvertrag betrifft - nicht aus. Die letztgenannte Abgrenzung ist im vorliegenden Fall deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Innehabung eines Gewerbescheins beim freien Dienstvertrag die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 lit. a ASVG ausschlösse. Der Arbeitgeber wäre ohne anwaltlichen Beistand voraussichtlich nicht oder nicht in ausreichendem Maß in der Lage, vor dem unabhängigen Verwaltungssenat seinen Standpunkt darzulegen und sich in zweckentsprechender Weise zu verteidigen.Aus dem hier gegebenen Strafbescheid des Magistrats der Stadt Wien ergibt sich, dass über den Arbeitgeber wegen Verletzung von Meldepflichten (Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG) zwei Geldstrafen zu je EUR 730,--, zusammen EUR 1.460,--, und im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen, zusammen vier Tage verhängt worden sind. An Kosten des Strafverfahrens sind EUR 146,-- zu bezahlen. In dem dem Verfahrenshilfeantrag des Arbeitgebers zu Grunde liegenden Fall geht es im Wesentlichen um die Frage, ob zwischen dem Arbeitgeber und den beiden als Trockenbauer bzw. Verspachtler tätigen polnischen Staatsangehörigen versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorgelegen sind, sodass der Arbeitgeber die beiden Personen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger hätte anmelden müssen. Im vorliegenden Fall ist die Beigebung eines Verteidigers geboten, weil es sich bei den zu lösenden Rechtsfragen (insbesondere bei der Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag und anderen mit den Trockenbauern bzw. Verspachtlern allenfalls bestehenden Rechtsverhältnissen) nicht um solche einfacher Natur handelt. Für eine ausreichende Beurteilung dieser Fragen reicht das Alltagswissen eines Gewerbetreibenden - insbesondere was die Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag und einem freien Dienstvertrag betrifft - nicht aus. Die letztgenannte Abgrenzung ist im vorliegenden Fall deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Innehabung eines Gewerbescheins beim freien Dienstvertrag die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG ausschlösse. Der Arbeitgeber wäre ohne anwaltlichen Beistand voraussichtlich nicht oder nicht in ausreichendem Maß in der Lage, vor dem unabhängigen Verwaltungssenat seinen Standpunkt darzulegen und sich in zweckentsprechender Weise zu verteidigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080102.X03Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010