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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0230 E 10. September 2009 RS 4Stammrechtssatz
Die Arbeitsplätze des KEC (Karriere- und Entwicklungscenters) wurden auf Grund des § 229 Abs. 3 BDG 1979 durch die PZ-ZuordnungsV 2003 eingerichtet. Im Ruhestandsversetzungsverfahren betreffend die dauernd im KEC verwendeten Beamten sind diese Arbeitsplätze Maßstab für die vorzunehmende Primärprüfung der Dienstunfähigkeit der jeweiligen Beamten (gerade der Charakter der Verwendung beim KEC als Dauerverwendung erlaubt es ja erst, Mitarbeiter zu dieser Dienststelle zu versetzen; Hinweis E vom 20. Mai 2009, 2008/12/0082). Da bei der Prüfung der Gleichwertigkeit alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde in Prüfung zu ziehen sind (Hinweis E vom 17. Oktober 2008, 2005/12/0110), kommen auch die im KEC eingerichteten Arbeitsplätze der jeweiligen Verwendungsgruppe als mögliche Verweisungsarbeitsplätze nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht, und sind daher im Rahmen der vorzunehmenden Sekundärprüfung zu berücksichtigen.Die Arbeitsplätze des KEC (Karriere- und Entwicklungscenters) wurden auf Grund des Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 durch die PZ-ZuordnungsV 2003 eingerichtet. Im Ruhestandsversetzungsverfahren betreffend die dauernd im KEC verwendeten Beamten sind diese Arbeitsplätze Maßstab für die vorzunehmende Primärprüfung der Dienstunfähigkeit der jeweiligen Beamten (gerade der Charakter der Verwendung beim KEC als Dauerverwendung erlaubt es ja erst, Mitarbeiter zu dieser Dienststelle zu versetzen; Hinweis E vom 20. Mai 2009, 2008/12/0082). Da bei der Prüfung der Gleichwertigkeit alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde in Prüfung zu ziehen sind (Hinweis E vom 17. Oktober 2008, 2005/12/0110), kommen auch die im KEC eingerichteten Arbeitsplätze der jeweiligen Verwendungsgruppe als mögliche Verweisungsarbeitsplätze nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 in Betracht, und sind daher im Rahmen der vorzunehmenden Sekundärprüfung zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006120209.X02Im RIS seit
28.07.2010Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012