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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs7;Rechtssatz
Die letzte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aktivierungspflicht anschaffungsnaher Instandsetzungsaufwendungen erging mit dem Erkenntnis vom 20. April 1995, 91/13/0143, und betraf noch das EStG 1972. Für eine Beurteilung auf der Grundlage des EStG 1988 ist u.a. die neu hinzugekommene Bestimmung des § 4 Abs. 7 EStG 1988 zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt aber davon unabhängig die Auffassung von Bertl/Hirschler (RWZ 2002/72), Mayr (ÖStZ 2002/69 und ÖStZ 2003/56) und Konezny (RdW 2002/476), dass die Ableitung einer Aktivierungspflicht bloß aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf und aus dem Verhältnis der Höhe der Aufwendungen zum Kaufpreis problematisch erscheint und eine gesetzliche Grundlage dafür in Fällen, in denen die Aufwendungen nicht der Erlangung der betriebsbezogenen Betriebsbereitschaft dienen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 2006, 2001/13/0294), nicht erkennbar ist (vgl. zuletzt im Sinne der geänderten Sichtweise auch Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 83).Die letzte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aktivierungspflicht anschaffungsnaher Instandsetzungsaufwendungen erging mit dem Erkenntnis vom 20. April 1995, 91/13/0143, und betraf noch das EStG 1972. Für eine Beurteilung auf der Grundlage des EStG 1988 ist u.a. die neu hinzugekommene Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, EStG 1988 zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt aber davon unabhängig die Auffassung von Bertl/Hirschler (RWZ 2002/72), Mayr (ÖStZ 2002/69 und ÖStZ 2003/56) und Konezny (RdW 2002/476), dass die Ableitung einer Aktivierungspflicht bloß aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf und aus dem Verhältnis der Höhe der Aufwendungen zum Kaufpreis problematisch erscheint und eine gesetzliche Grundlage dafür in Fällen, in denen die Aufwendungen nicht der Erlangung der betriebsbezogenen Betriebsbereitschaft dienen vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 2006, 2001/13/0294), nicht erkennbar ist vergleiche zuletzt im Sinne der geänderten Sichtweise auch Doralt/Mayr, EStG13, Paragraph 6, Tz 83).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005130076.X01Im RIS seit
23.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015