TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/19 2001/13/0294

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Veröffentlicht am 19.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §293 Abs1;
BAO §293 Abs2;
BAO §34 Abs1;
BAO §35 Abs2;
EStG 1972 §6;
EStG 1988 §6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §56;
VwRallg;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 34 heute
  2. BAO § 34 gültig ab 10.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  3. BAO § 34 gültig von 14.12.1983 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des W Fonds in W, vertreten durch Dr. Bernt Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IV, vom 28. Juni 2001, Zlen. RV/181-11/07/92 und RV/182-11/07/92, betreffend Umsatzsteuer 1982 bis 1988, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1983 bis 1989 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner der Jahre 1982 bis 1989, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des W Fonds in W, vertreten durch Dr. Bernt Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch vier, vom 28. Juni 2001, Zlen. RV/181-11/07/92 und RV/182-11/07/92, betreffend Umsatzsteuer 1982 bis 1988, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1983 bis 1989 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner der Jahre 1982 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Fonds, dessen Satzung mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes vom 11. Dezember 1981 fondsbehördlich genehmigt worden ist. Die Präambel und die §§ 1 bis 3 dieser Satzung haben folgenden Wortlaut:Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Fonds, dessen Satzung mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes vom 11. Dezember 1981 fondsbehördlich genehmigt worden ist. Die Präambel und die Paragraphen eins, bis 3 dieser Satzung haben folgenden Wortlaut:

"PRÄAMBEL

Die Wiener Stadtverwaltung, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung Österreichischer Industrieller, die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien sowie die Erste Österreichische Spar-Casse haben sich im Sinne ihres gemeinsamen Anliegens, einer möglichst zweckentsprechenden Förderung der Wiener Wirtschaft, entschlossen, einen (Beschwerdeführer), mit der im § 2 dieser Satzung näher beschriebenen Zielsetzung zu gründen. Die finanzielle Hauptlast dieser Einrichtung wird von der Stadt Wien getragen werden, wobei eine Ersteinlage in der Höhe von S 50 Mio. und je nach Kapitalbedarf weitere Mittel flüssig gemacht werden. Die Stadt Wien nimmt weiters in Aussicht, Betriebsbaugründe und Betriebsobjekte aus ihrem Eigentum in das Fondsvermögen zu übertragen. Weitere Beiträge leisten die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien mit einer Ersteinlage von S 10 Mio. und die Erste Österreichische Spar-Casse mit einer solchen von S 10 Mio. Die beiden Kreditinstitute werden den Fonds darüber hinaus durch die Zurverfügungstellung von Fremdmitteln zu marktkonformen Konditionen für 'erste Adressen' unterstützen, wobei für diese Kredite die Stadt Wien die Haftung als Bürge und Zahler übernehmen wird.Die Wiener Stadtverwaltung, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung Österreichischer Industrieller, die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien sowie die Erste Österreichische Spar-Casse haben sich im Sinne ihres gemeinsamen Anliegens, einer möglichst zweckentsprechenden Förderung der Wiener Wirtschaft, entschlossen, einen (Beschwerdeführer), mit der im Paragraph 2, dieser Satzung näher beschriebenen Zielsetzung zu gründen. Die finanzielle Hauptlast dieser Einrichtung wird von der Stadt Wien getragen werden, wobei eine Ersteinlage in der Höhe von S 50 Mio. und je nach Kapitalbedarf weitere Mittel flüssig gemacht werden. Die Stadt Wien nimmt weiters in Aussicht, Betriebsbaugründe und Betriebsobjekte aus ihrem Eigentum in das Fondsvermögen zu übertragen. Weitere Beiträge leisten die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien mit einer Ersteinlage von S 10 Mio. und die Erste Österreichische Spar-Casse mit einer solchen von S 10 Mio. Die beiden Kreditinstitute werden den Fonds darüber hinaus durch die Zurverfügungstellung von Fremdmitteln zu marktkonformen Konditionen für 'erste Adressen' unterstützen, wobei für diese Kredite die Stadt Wien die Haftung als Bürge und Zahler übernehmen wird.

Name, Zweck und Sitz des Fonds

§ 1 (1) Der (Beschwerdeführer) ist ein gemeinnütziger Fonds mit Rechtspersönlichkeit und hat den Zweck(,) die Struktur der Wiener Wirtschaft durch Ansiedlung von Betrieben und durch Beratung von Unternehmungen in Wirtschaftsfragen zu fördern. Paragraph eins, (1) Der (Beschwerdeführer) ist ein gemeinnütziger Fonds mit Rechtspersönlichkeit und hat den Zweck(,) die Struktur der Wiener Wirtschaft durch Ansiedlung von Betrieben und durch Beratung von Unternehmungen in Wirtschaftsfragen zu fördern.

  1. (2)Absatz 2,Der Fonds hat seinen Sitz in Wien.

Zielsetzungen des Fonds

§ 2 (1) Der Fonds hat die Aufgabe, durch Förderung der Wiener Wirtschaft zur Stärkung der Wirtschaftskraft Wiens und zur Strukturverbesserung der Wiener Wirtschaft durch geeignete Maßnahmen beizutragen; zu diesen, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zählen insbesondere folgende Maßnahmen: Paragraph 2, (1) Der Fonds hat die Aufgabe, durch Förderung der Wiener Wirtschaft zur Stärkung der Wirtschaftskraft Wiens und zur Strukturverbesserung der Wiener Wirtschaft durch geeignete Maßnahmen beizutragen; zu diesen, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

a) der Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken, die auf Grund ihrer Widmung, Lage und Beschaffenheit ganz oder teilweise für die Ansiedlung oder die Erweiterung von Industrie- und Gewerbebetrieben sowie von Großhandelsbetrieben geeignet sind (Betriebsbaugründe) oder künftighin für einen derartigen Verwendungszweck in Frage kommen;

b) die Verwaltung von stadteigenen Betriebsbaugründen, die weder als Sachwerte gemäß § 3 lit. b) in das Eigentum des Fonds eingebracht, noch von diesem gemäß § 2 Abs. 1 lit. a) angekauft werden, sowie die Erstattung von Verwertungsvorschlägen für diese Betriebsbaugründe; b) die Verwaltung von stadteigenen Betriebsbaugründen, die weder als Sachwerte gemäß Paragraph 3, Litera b,) in das Eigentum des Fonds eingebracht, noch von diesem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,) angekauft werden, sowie die Erstattung von Verwertungsvorschlägen für diese Betriebsbaugründe;

c) Mitwirkung bei den für die Erschließung von Betriebsbaugründen notwendigen Maßnahmen,

d) Vorfinanzierung und Aufteilung von Kosten für Versorgungs- und Gemeinschaftseinrichtungen,

e) Übernahme bzw. Umlegung von anderen mit der Betriebsliegenschaft in Zusammenhang stehenden Kosten zur Erzielung einer adäquaten Kostenverteilung,

f) Bereitstellung von aufgeschlossenen, baureifen Betriebsbaugründen für gesamtwirtschaftlich förderungswürdige Industrie-, Gewerbe- und Großhandelsbetriebe,

g) (v)olks- und betriebswirtschaftliche Beurteilung von Baurechtswerbern, Bestellung von Baurechten zu Gunsten von Klein- und Mittelbetrieben,

h) administrative Abwicklung von bzw. Mitwirkung bei strukturverbessernden Wirtschaftsförderungsaktionen,

i) Finanzierung und Durchführung baulicher Adaptierungen an bestehenden Betriebsobjekten und Neubau solcher Betriebsgebäude,

j) Verwertung von fondseigenen sowie stadteigenen und durch den Fonds treuhänderisch verwalteten Betriebsgebäuden und Anlagen (Betriebsobjekte(n)), insbesondere durch eine Vermietung derselben an Industrie-, Gewerbe- und Großhandelsbetriebe,

k) Betreuung von an- und umgesiedelten Betrieben bei der Realisierung ihrer Betriebsbauprojekte,

  1. l)Litera l
    Beratung von Wirtschaftstreibenden,
  2. m)Litera m
    Unterstützung der Aktivitäten von Einrichtungen(,) die Innovationen, die Entwicklung und Anwendung neuer Technologien, neuer Produkte und Verfahren sowie die Erschließung von neuen Märkten fördern(,) im Rahmen der anderen Maßnahmen des Fonds bzw. durch Bereitstellung von Förderungsmitteln,
              n)              Werbung für den Wirtschaftsstandort Wien.
  1. (2)Absatz 2,Zum Geschäftsumfang des Fonds gehören weiters alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben notwendig sind.Zum Geschäftsumfang des Fonds gehören weiters alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die zur Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben notwendig sind.
  2. (3)Absatz 3,Der Fonds soll mit allen öffentlichen und privaten Stellen, die sich zur Zusammenarbeit mit dem Ziel einer Verbesserung der Wiener Wirtschaftsstruktur bereit finden, kooperieren. Insbesondere kommen die Stadt Wien und die Wiener Handelskammer überein, die Beratungstätigkeit der in ihrem Einflussbereich stehenden Institutionen, nämlich (...) in den (Beschwerdeführer) einzubinden.
  3. (4)Absatz 4,Der Fonds geht nach diesen Zwecken nicht über den Interessenbereich des Landes Wien hinaus und strebt seine Ziele in den Formen des Privatrechtes an.

Mittel des Fonds

§ 3 Die für Zwecke des Fonds notwendigen Mittel werden Paragraph 3, Die für Zwecke des Fonds notwendigen Mittel werden

aufgebracht:

a) durch Beiträge öffentlicher und privater Körperschaften, wobei von der Stadt Wien erstmalig als gewidmetes Fondsvermögen per 1. Dez. 1981 ein Betrag von S 50 Mio.(,) von der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien ein Betrag von S 10 Mio. und von der Ersten Österreichischen Spar-Casse ein Betrag von

S 10 Mio. aufgebracht wird;

  1. b)Litera b
    durch Einbringung von Sachwerten,
  2. c)Litera c
    durch Aufnahme von Krediten,
  3. d)Litera d
    durch freiwillige Zuwendungen von materiellen oder immateriellen Werten, insbesondere von Geld, Gütern, Dienstleistungen, Bereitstellung von Personal, Rechten, usw.(,)
              e)              durch eigene Einnahmen, wie Verkaufserlöse, Mieten, Pachtzinse, Ersatz von Vorleistungen, u.a."
Mit Schreiben vom 29. Juni 1988 legte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers die Erklärungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer, zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens und zur Festsetzung des Erbschaftssteueräquivalents jeweils für die Jahre 1981 bis 1986 neben den Jahresabschlüssen und Wirtschaftsprüfungsberichten mit der Bemerkung vor, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, "eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne der §§ 34 bis 47 BAO" zu sein. Die vorgelegten Steuererklärungen sollten lediglich dazu dienen, die "offizielle Feststellung der Gemeinnützigkeit" des Beschwerdeführers durch die zuständige Behörde zu ermöglichen.Mit Schreiben vom 29. Juni 1988 legte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers die Erklärungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer, zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens und zur Festsetzung des Erbschaftssteueräquivalents jeweils für die Jahre 1981 bis 1986 neben den Jahresabschlüssen und Wirtschaftsprüfungsberichten mit der Bemerkung vor, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, "eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne der Paragraphen 34, bis 47 BAO" zu sein. Die vorgelegten Steuererklärungen sollten lediglich dazu dienen, die "offizielle Feststellung der Gemeinnützigkeit" des Beschwerdeführers durch die zuständige Behörde zu ermöglichen.
Mit Vorhalt vom 18. November 1988 konfrontierte das Finanzamt den Beschwerdeführer mit der Rechtsauffassung, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Förderung der Wirtschaft kein gemeinnütziger Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO sei, weshalb der Beschwerdeführer als abgabepflichtig angesehen werden müsse, und richtete an den Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zu den Bemessungsgrundlagen der Abgaben.Mit Vorhalt vom 18. November 1988 konfrontierte das Finanzamt den Beschwerdeführer mit der Rechtsauffassung, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Förderung der Wirtschaft kein gemeinnütziger Zweck im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO sei, weshalb der Beschwerdeführer als abgabepflichtig angesehen werden müsse, und richtete an den Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zu den Bemessungsgrundlagen der Abgaben.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Anbringen vom 2. August 1989 der Auffassung, er sei nicht gemeinnützig, entgegengetreten war und die an ihn gerichteten Fragen beantwortet hatte, erging am 16. August 1989 ein Auftrag zur Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung der Tätigkeit des Beschwerdeführers, über deren Ergebnis die Prüferin einen mit dem 21. Mai 1991 datierten Bericht verfasste.
Das Finanzamt folgte der Auffassung der Prüferin und erließ am 19. Juni 1991 Bescheide betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner der Jahre 1982 bis 1989, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1982 bis 1988 sowie Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1983 bis 1988. Gegen alle diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, in welcher er den vom Finanzamt übernommenen Auffassungen der Prüferin in verschiedenen Streitpunkten entgegentrat, die - soweit vor dem Verwaltungsgerichtshof noch strittig geblieben - im Folgenden einzeln dargestellt und erörtert werden. Auch gegen die nachträglich, nämlich am 4. September 1991, gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1989 erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, in welcher er sich jedoch darauf beschränkte, diese Bescheide wegen Versagung der beanspruchten Steuerfreiheit aus dem Grunde der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zu bekämpfen. Die Prüferin erstattete zu den Berufungen eine Stellungnahme, gegen welche der Beschwerdeführer replizierte.Das Finanzamt folgte der Auffassung der Prüferin und erließ am 19. Juni 1991 Bescheide betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner der Jahre 1982 bis 1989, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1982 bis 1988 sowie Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1983 bis 1988. Gegen alle diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, in welcher er den vom Finanzamt übernommenen Auffassungen der Prüferin in verschiedenen Streitpunkten entgegentrat, die - soweit vor dem Verwaltungsgerichtshof noch strittig geblieben - im Folgenden einzeln dargestellt und erörtert werden. Auch gegen die nachträglich, nämlich am 4. September 1991, gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig erlassenen Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1989 erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, in welcher er sich jedoch darauf beschränkte, diese Bescheide wegen Versagung der beanspruchten Steuerfreiheit aus dem Grunde der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zu bekämpfen. Die Prüferin erstattete zu den Berufungen eine Stellungnahme, gegen welche der Beschwerdeführer replizierte.
Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde über die Berufungen des Beschwerdeführers ihre teilweise abweisenden, teilweise durch Behebung, teilweise durch Abänderung stattgebenden Absprüche und erklärte erstinstanzlich vorläufig ergangene Bescheide gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig.Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde über die Berufungen des Beschwerdeführers ihre teilweise abweisenden, teilweise durch Behebung, teilweise durch Abänderung stattgebenden Absprüche und erklärte erstinstanzlich vorläufig ergangene Bescheide gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO für endgültig.
Im Umfang der Absprüche über Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner der Jahre 1985 bis 1989 sowie über Gewerbesteuer der Jahre 1985 und 1989 wurde der angefochtene Bescheid von der Vorsitzenden des Berufungssenates mit ihrem am 20. Februar 2002 dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid vom 19. Februar 2002 (angesichts der Abfertigung der Berichterverfügung über die Einleitung des Vorverfahrens vom 21. Jänner 2002 am 28. Jänner 2002 somit innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) nach § 293 Abs. 1 und 2 BAO berichtigt.Im Umfang der Absprüche über Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner der Jahre 1985 bis 1989 sowie über Gewerbesteuer der Jahre 1985 und 1989 wurde der angefochtene Bescheid von der Vorsitzenden des Berufungssenates mit ihrem am 20. Februar 2002 dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid vom 19. Februar 2002 (angesichts der Abfertigung der Berichterverfügung über die Einleitung des Vorverfahrens vom 21. Jänner 2002 am 28. Jänner 2002 somit innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist) nach Paragraph 293, Absatz eins, und 2 BAO berichtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Replik durch den Beschwerdeführer erwogen:

Gemeinnützigkeit:

Der ihm schon im Vorhalt des Finanzamtes vom 18. November 1988 entgegengehaltenen Ansicht, die Förderung der Wirtschaft sei nach Lehre und Rechtsprechung kein gemeinnütziger Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO, trat der Beschwerdeführer in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 2. August 1989 mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 der Fondssatzung entgegen, wonach er den Zweck habe, die Struktur der Wiener Wirtschaft durch Ansiedlung von Betrieben und durch Beratung von Unternehmungen in Wirtschaftsfragen zu fördern. Wenngleich die Förderung der Wirtschaft nach der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein begünstigter Zweck im Sinn der §§ 34 bis 45 BAO sei, vertrete der Beschwerdeführer dennoch die Auffassung, dass seine Tätigkeit gemeinnützig sei. Liege doch eine Förderung der Allgemeinheit nach § 35 Abs. 2 BAO auch dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf materiellem Gebiet nütze. Das materielle Gebiet erstrecke sich bei Förderung von Unternehmen und Unternehmern zwingend auf wirtschaftliche Tatbestände. Der Beschwerdeführer fördere einen offenen Kreis von Unternehmern, welche die Absicht hätten, sich in Wien anzusiedeln und Arbeitsplätze zu schaffen. Es werde nicht die Volkswirtschaft mittelbar, sondern die Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftssubjekte unmittelbar gefördert. Da der zu fördernde Personenkreis nicht umgrenzt sei, sei das Tatbestandsmerkmal der Allgemeinheit erfüllt, weil die Leistung des Beschwerdeführers von jedem ansiedlungswilligen Unternehmer in Anspruch genommen werden könne. Da der Beschwerdeführer den Unternehmern umfassende Hilfestellung im Zuge der Betriebsansiedlung biete, erfülle er die Voraussetzungen einer Unmittelbarkeit der Förderung der Allgemeinheit.Der ihm schon im Vorhalt des Finanzamtes vom 18. November 1988 entgegengehaltenen Ansicht, die Förderung der Wirtschaft sei nach Lehre und Rechtsprechung kein gemeinnütziger Zweck im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO, trat der Beschwerdeführer in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 2. August 1989 mit dem Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, der Fondssatzung entgegen, wonach er den Zweck habe, die Struktur der Wiener Wirtschaft durch Ansiedlung von Betrieben und durch Beratung von Unternehmungen in Wirtschaftsfragen zu fördern. Wenngleich die Förderung der Wirtschaft nach der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein begünstigter Zweck im Sinn der Paragraphen 34, bis 45 BAO sei, vertrete der Beschwerdeführer dennoch die Auffassung, dass seine Tätigkeit gemeinnützig sei. Liege doch eine Förderung der Allgemeinheit nach Paragraph 35, Absatz 2, BAO auch dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf materiellem Gebiet nütze. Das materielle Gebiet erstrecke sich bei Förderung von Unternehmen und Unternehmern zwingend auf wirtschaftliche Tatbestände. Der Beschwerdeführer fördere einen offenen Kreis von Unternehmern, welche die Absicht hätten, sich in Wien anzusiedeln und Arbeitsplätze zu schaffen. Es werde nicht die Volkswirtschaft mittelbar, sondern die Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftssubjekte unmittelbar gefördert. Da der zu fördernde Personenkreis nicht umgrenzt sei, sei das Tatbestandsmerkmal der Allgemeinheit erfüllt, weil die Leistung des Beschwerdeführers von jedem ansiedlungswilligen Unternehmer in Anspruch genommen werden könne. Da der Beschwerdeführer den Unternehmern umfassende Hilfestellung im Zuge der Betriebsansiedlung biete, erfülle er die Voraussetzungen einer Unmittelbarkeit der Förderung der Allgemeinheit.

Im Prüfungsbericht wurde die Auffassung vertreten, dass die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft nach Literatur und Judikatur nicht unter die gemeinnützigen Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO falle, weil damit bloß eine mittelbare Förderung der Allgemeinheit bewirkt werde.Im Prüfungsbericht wurde die Auffassung vertreten, dass die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft nach Literatur und Judikatur nicht unter die gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO falle, weil damit bloß eine mittelbare Förderung der Allgemeinheit bewirkt werde.

In der Berufung trat der Beschwerdeführer dem mit dem Vorbringen entgegen, dass es sein Ziel sei, durch die Optimierung räumlicher Strukturen vorhandene Ressourcen besser zu nützen, Betriebe aus geplanten Wohnsiedlungen abzusiedeln und Betriebe mit starker Umweltbelastung in wohnarmen Gebieten anzusiedeln, um auf diese Weise der Volksgesundheit, der Lebensqualität und den materiellen Interessen der Allgemeinheit zu dienen. Durch örtliche Raumplanungsmaßnahmen, durch die Aufschließung von Industriegrund, durch die Beurteilung ansiedlungswilliger Unternehmer und der angestrebten Nutzung erbringe der Beschwerdeführer Leistungen, die der Allgemeinheit unmittelbar zu Gute kämen und für welche ein öffentliches Bedürfnis bestehe, das andernfalls auf hoheitlichem Weg befriedigt werden müsste. Die Unmittelbarkeit der Förderung werde auch durch den An- und Verkauf von Liegenschaften nicht eingeschränkt, weil es sich dabei um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO aus näher dargestellten Gründen handle.In der Berufung trat der Beschwerdeführer dem mit dem Vorbringen entgegen, dass es sein Ziel sei, durch die Optimierung räumlicher Strukturen vorhandene Ressourcen besser zu nützen, Betriebe aus geplanten Wohnsiedlungen abzusiedeln und Betriebe mit starker Umweltbelastung in wohnarmen Gebieten anzusiedeln, um auf diese Weise der Volksgesundheit, der Lebensqualität und den materiellen Interessen der Allgemeinheit zu dienen. Durch örtliche Raumplanungsmaßnahmen, durch die Aufschließung von Industriegrund, durch die Beurteilung ansiedlungswilliger Unternehmer und der angestrebten Nutzung erbringe der Beschwerdeführer Leistungen, die der Allgemeinheit unmittelbar zu Gute kämen und für welche ein öffentliches Bedürfnis bestehe, das andernfalls auf hoheitlichem Weg befriedigt werden müsste. Die Unmittelbarkeit der Förderung werde auch durch den An- und Verkauf von Liegenschaften nicht eingeschränkt, weil es sich dabei um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, BAO aus näher dargestellten Gründen handle.

In einer zur Berufung erstatteten Stellungnahme verwies die Prüferin auf ein in den Verwaltungsakten befindliches Schreiben eines Ministerialbeamten und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1970, 1073/69, nach welchem bei einer Förderung der Wirtschaft lediglich eine mittelbare Förderung der Allgemeinheit vorliege, welche "nicht unter die gemeinnützigen Zwecke gemäß § 34 ff BAO" falle.In einer zur Berufung erstatteten Stellungnahme verwies die Prüferin auf ein in den Verwaltungsakten befindliches Schreiben eines Ministerialbeamten und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1970, 1073/69, nach welchem bei einer Förderung der Wirtschaft lediglich eine mittelbare Förderung der Allgemeinheit vorliege, welche "nicht unter die gemeinnützigen Zwecke gemäß Paragraph 34, ff BAO" falle.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung die Auffassung, dass aus der Satzung des Beschwerdeführers eindeutig hervorgehe, dass sein primäres Ziel nicht die Förderung der Volksgesundheit und der Lebensqualität, sondern die Förderung der Wiener Wirtschaft zur Stärkung der Wirtschaftskraft Wiens sei, welche dadurch verwirklicht werden solle, dass der Beschwerdeführer Grundstücke ankaufe, diese durch entsprechende Investitionen nutzbar mache und sodann den Wiener Industriellen oder Handels- und Gewerbetreibenden als nutzbar gemachte Grundstücke bereit stelle, indem er sie an diese weiterveräußere. Dass dabei auch indirekt die Volksgesundheit und Lebensqualität gefördert werde, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen, weil § 34 Abs. 1 BAO fordere, dass die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck diene. In der Satzung des Beschwerdeführers würden die in seiner Berufung behaupteten gemeinnützigen Zwecke einer Förderung der Volksgesundheit und der Lebensqualität gar nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. April 1991, 90/13/0222) schade eine Förderung der Wirtschaft nur dann nicht, wenn sie lediglich einen völlig untergeordneten Nebenzweck darstelle, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe. Der in der Förderung der Wirtschaft Wiens gelegene Hauptzweck des Beschwerdeführers, der schon aus seinem Namen ersichtlich sei, schließe die Voraussetzungen für die Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet aus. Da Gemeinnützigkeit schon auf Grund des Satzungszweckes des Beschwerdeführers nicht vorliege, habe es einer Untersuchung seiner tatsächlichen Geschäftsführung unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr bedurft, wie auch die Frage nicht mehr zu entscheiden gewesen sei, ob die Tätigkeit des An- und Verkaufs von Grundstücken als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO zu beurteilen gewesen wäre.In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung die Auffassung, dass aus der Satzung des Beschwerdeführers eindeutig hervorgehe, dass sein primäres Ziel nicht die Förderung der Volksgesundheit und der Lebensqualität, sondern die Förderung der Wiener Wirtschaft zur Stärkung der Wirtschaftskraft Wiens sei, welche dadurch verwirklicht werden solle, dass der Beschwerdeführer Grundstücke ankaufe, diese durch entsprechende Investitionen nutzbar mache und sodann den Wiener Industriellen oder Handels- und Gewerbetreibenden als nutzbar gemachte Grundstücke bereit stelle, indem er sie an diese weiterveräußere. Dass dabei auch indirekt die Volksgesundheit und Lebensqualität gefördert werde, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen, weil Paragraph 34, Absatz eins, BAO fordere, dass die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck diene. In der Satzung des Beschwerdeführers würden die in seiner Berufung behaupteten gemeinnützigen Zwecke einer Förderung der Volksgesundheit und der Lebensqualität gar nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. April 1991, 90/13/0222) schade eine Förderung der Wirtschaft nur dann nicht, wenn sie lediglich einen völlig untergeordneten Nebenzweck darstelle, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe. Der in der Förderung der Wirtschaft Wiens gelegene Hauptzweck des Beschwerdeführers, der schon aus seinem Namen ersichtlich sei, schließe die Voraussetzungen für die Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet aus. Da Gemeinnützigkeit schon auf Grund des Satzungszweckes des Beschwerdeführers nicht vorliege, habe es einer Untersuchung seiner tatsächlichen Geschäftsführung unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr bedurft, wie auch die Frage nicht mehr zu entscheiden gewesen sei, ob die Tätigkeit des An- und Verkaufs von Grundstücken als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, BAO zu beurteilen gewesen wäre.

In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer nach Erläuterung seiner Satzung und Hinweis auf sein Berufungsvorbringen geltend, dass die in der Bestimmung des § 35 Abs. 2 BAO enthaltene Aufzählung gemeinnütziger Zwecke bloß demonstrativ sei, sodass eine Förderung der Allgemeinheit auf mehreren Gebieten gleichzeitig und auch auf materiellem Gebiet möglich sei und die belangte Behörde mit ihrer Auffassung, die Förderung der Wirtschaft stelle von vornherein kein gemeinnütziges Ziel d

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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