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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §293 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des W Fonds in W, vertreten durch Dr. Bernt Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IV, vom 28. Juni 2001, Zlen. RV/181-11/07/92 und RV/182-11/07/92, betreffend Umsatzsteuer 1982 bis 1988, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1983 bis 1989 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner der Jahre 1982 bis 1989, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des W Fonds in W, vertreten durch Dr. Bernt Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch vier, vom 28. Juni 2001, Zlen. RV/181-11/07/92 und RV/182-11/07/92, betreffend Umsatzsteuer 1982 bis 1988, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1983 bis 1989 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner der Jahre 1982 bis 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Fonds, dessen Satzung mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes vom 11. Dezember 1981 fondsbehördlich genehmigt worden ist. Die Präambel und die §§ 1 bis 3 dieser Satzung haben folgenden Wortlaut:Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Fonds, dessen Satzung mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes vom 11. Dezember 1981 fondsbehördlich genehmigt worden ist. Die Präambel und die Paragraphen eins, bis 3 dieser Satzung haben folgenden Wortlaut:
"PRÄAMBEL
Die Wiener Stadtverwaltung, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung Österreichischer Industrieller, die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien sowie die Erste Österreichische Spar-Casse haben sich im Sinne ihres gemeinsamen Anliegens, einer möglichst zweckentsprechenden Förderung der Wiener Wirtschaft, entschlossen, einen (Beschwerdeführer), mit der im § 2 dieser Satzung näher beschriebenen Zielsetzung zu gründen. Die finanzielle Hauptlast dieser Einrichtung wird von der Stadt Wien getragen werden, wobei eine Ersteinlage in der Höhe von S 50 Mio. und je nach Kapitalbedarf weitere Mittel flüssig gemacht werden. Die Stadt Wien nimmt weiters in Aussicht, Betriebsbaugründe und Betriebsobjekte aus ihrem Eigentum in das Fondsvermögen zu übertragen. Weitere Beiträge leisten die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien mit einer Ersteinlage von S 10 Mio. und die Erste Österreichische Spar-Casse mit einer solchen von S 10 Mio. Die beiden Kreditinstitute werden den Fonds darüber hinaus durch die Zurverfügungstellung von Fremdmitteln zu marktkonformen Konditionen für 'erste Adressen' unterstützen, wobei für diese Kredite die Stadt Wien die Haftung als Bürge und Zahler übernehmen wird.Die Wiener Stadtverwaltung, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung Österreichischer Industrieller, die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien sowie die Erste Österreichische Spar-Casse haben sich im Sinne ihres gemeinsamen Anliegens, einer möglichst zweckentsprechenden Förderung der Wiener Wirtschaft, entschlossen, einen (Beschwerdeführer), mit der im Paragraph 2, dieser Satzung näher beschriebenen Zielsetzung zu gründen. Die finanzielle Hauptlast dieser Einrichtung wird von der Stadt Wien getragen werden, wobei eine Ersteinlage in der Höhe von S 50 Mio. und je nach Kapitalbedarf weitere Mittel flüssig gemacht werden. Die Stadt Wien nimmt weiters in Aussicht, Betriebsbaugründe und Betriebsobjekte aus ihrem Eigentum in das Fondsvermögen zu übertragen. Weitere Beiträge leisten die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien mit einer Ersteinlage von S 10 Mio. und die Erste Österreichische Spar-Casse mit einer solchen von S 10 Mio. Die beiden Kreditinstitute werden den Fonds darüber hinaus durch die Zurverfügungstellung von Fremdmitteln zu marktkonformen Konditionen für 'erste Adressen' unterstützen, wobei für diese Kredite die Stadt Wien die Haftung als Bürge und Zahler übernehmen wird.
Name, Zweck und Sitz des Fonds
§ 1 (1) Der (Beschwerdeführer) ist ein gemeinnütziger Fonds mit Rechtspersönlichkeit und hat den Zweck(,) die Struktur der Wiener Wirtschaft durch Ansiedlung von Betrieben und durch Beratung von Unternehmungen in Wirtschaftsfragen zu fördern. Paragraph eins, (1) Der (Beschwerdeführer) ist ein gemeinnütziger Fonds mit Rechtspersönlichkeit und hat den Zweck(,) die Struktur der Wiener Wirtschaft durch Ansiedlung von Betrieben und durch Beratung von Unternehmungen in Wirtschaftsfragen zu fördern.
Zielsetzungen des Fonds
§ 2 (1) Der Fonds hat die Aufgabe, durch Förderung der Wiener Wirtschaft zur Stärkung der Wirtschaftskraft Wiens und zur Strukturverbesserung der Wiener Wirtschaft durch geeignete Maßnahmen beizutragen; zu diesen, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zählen insbesondere folgende Maßnahmen: Paragraph 2, (1) Der Fonds hat die Aufgabe, durch Förderung der Wiener Wirtschaft zur Stärkung der Wirtschaftskraft Wiens und zur Strukturverbesserung der Wiener Wirtschaft durch geeignete Maßnahmen beizutragen; zu diesen, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
a) der Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken, die auf Grund ihrer Widmung, Lage und Beschaffenheit ganz oder teilweise für die Ansiedlung oder die Erweiterung von Industrie- und Gewerbebetrieben sowie von Großhandelsbetrieben geeignet sind (Betriebsbaugründe) oder künftighin für einen derartigen Verwendungszweck in Frage kommen;
b) die Verwaltung von stadteigenen Betriebsbaugründen, die weder als Sachwerte gemäß § 3 lit. b) in das Eigentum des Fonds eingebracht, noch von diesem gemäß § 2 Abs. 1 lit. a) angekauft werden, sowie die Erstattung von Verwertungsvorschlägen für diese Betriebsbaugründe; b) die Verwaltung von stadteigenen Betriebsbaugründen, die weder als Sachwerte gemäß Paragraph 3, Litera b,) in das Eigentum des Fonds eingebracht, noch von diesem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,) angekauft werden, sowie die Erstattung von Verwertungsvorschlägen für diese Betriebsbaugründe;
c) Mitwirkung bei den für die Erschließung von Betriebsbaugründen notwendigen Maßnahmen,
d) Vorfinanzierung und Aufteilung von Kosten für Versorgungs- und Gemeinschaftseinrichtungen,
e) Übernahme bzw. Umlegung von anderen mit der Betriebsliegenschaft in Zusammenhang stehenden Kosten zur Erzielung einer adäquaten Kostenverteilung,
f) Bereitstellung von aufgeschlossenen, baureifen Betriebsbaugründen für gesamtwirtschaftlich förderungswürdige Industrie-, Gewerbe- und Großhandelsbetriebe,
g) (v)olks- und betriebswirtschaftliche Beurteilung von Baurechtswerbern, Bestellung von Baurechten zu Gunsten von Klein- und Mittelbetrieben,
h) administrative Abwicklung von bzw. Mitwirkung bei strukturverbessernden Wirtschaftsförderungsaktionen,
i) Finanzierung und Durchführung baulicher Adaptierungen an bestehenden Betriebsobjekten und Neubau solcher Betriebsgebäude,
j) Verwertung von fondseigenen sowie stadteigenen und durch den Fonds treuhänderisch verwalteten Betriebsgebäuden und Anlagen (Betriebsobjekte(n)), insbesondere durch eine Vermietung derselben an Industrie-, Gewerbe- und Großhandelsbetriebe,
k) Betreuung von an- und umgesiedelten Betrieben bei der Realisierung ihrer Betriebsbauprojekte,
Mittel des Fonds
§ 3 Die für Zwecke des Fonds notwendigen Mittel werden Paragraph 3, Die für Zwecke des Fonds notwendigen Mittel werden
aufgebracht:
a) durch Beiträge öffentlicher und privater Körperschaften, wobei von der Stadt Wien erstmalig als gewidmetes Fondsvermögen per 1. Dez. 1981 ein Betrag von S 50 Mio.(,) von der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien ein Betrag von S 10 Mio. und von der Ersten Österreichischen Spar-Casse ein Betrag von
S 10 Mio. aufgebracht wird;
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Replik durch den Beschwerdeführer erwogen:
Gemeinnützigkeit:
Der ihm schon im Vorhalt des Finanzamtes vom 18. November 1988 entgegengehaltenen Ansicht, die Förderung der Wirtschaft sei nach Lehre und Rechtsprechung kein gemeinnütziger Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO, trat der Beschwerdeführer in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 2. August 1989 mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 der Fondssatzung entgegen, wonach er den Zweck habe, die Struktur der Wiener Wirtschaft durch Ansiedlung von Betrieben und durch Beratung von Unternehmungen in Wirtschaftsfragen zu fördern. Wenngleich die Förderung der Wirtschaft nach der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein begünstigter Zweck im Sinn der §§ 34 bis 45 BAO sei, vertrete der Beschwerdeführer dennoch die Auffassung, dass seine Tätigkeit gemeinnützig sei. Liege doch eine Förderung der Allgemeinheit nach § 35 Abs. 2 BAO auch dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf materiellem Gebiet nütze. Das materielle Gebiet erstrecke sich bei Förderung von Unternehmen und Unternehmern zwingend auf wirtschaftliche Tatbestände. Der Beschwerdeführer fördere einen offenen Kreis von Unternehmern, welche die Absicht hätten, sich in Wien anzusiedeln und Arbeitsplätze zu schaffen. Es werde nicht die Volkswirtschaft mittelbar, sondern die Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftssubjekte unmittelbar gefördert. Da der zu fördernde Personenkreis nicht umgrenzt sei, sei das Tatbestandsmerkmal der Allgemeinheit erfüllt, weil die Leistung des Beschwerdeführers von jedem ansiedlungswilligen Unternehmer in Anspruch genommen werden könne. Da der Beschwerdeführer den Unternehmern umfassende Hilfestellung im Zuge der Betriebsansiedlung biete, erfülle er die Voraussetzungen einer Unmittelbarkeit der Förderung der Allgemeinheit.Der ihm schon im Vorhalt des Finanzamtes vom 18. November 1988 entgegengehaltenen Ansicht, die Förderung der Wirtschaft sei nach Lehre und Rechtsprechung kein gemeinnütziger Zweck im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO, trat der Beschwerdeführer in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 2. August 1989 mit dem Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, der Fondssatzung entgegen, wonach er den Zweck habe, die Struktur der Wiener Wirtschaft durch Ansiedlung von Betrieben und durch Beratung von Unternehmungen in Wirtschaftsfragen zu fördern. Wenngleich die Förderung der Wirtschaft nach der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein begünstigter Zweck im Sinn der Paragraphen 34, bis 45 BAO sei, vertrete der Beschwerdeführer dennoch die Auffassung, dass seine Tätigkeit gemeinnützig sei. Liege doch eine Förderung der Allgemeinheit nach Paragraph 35, Absatz 2, BAO auch dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf materiellem Gebiet nütze. Das materielle Gebiet erstrecke sich bei Förderung von Unternehmen und Unternehmern zwingend auf wirtschaftliche Tatbestände. Der Beschwerdeführer fördere einen offenen Kreis von Unternehmern, welche die Absicht hätten, sich in Wien anzusiedeln und Arbeitsplätze zu schaffen. Es werde nicht die Volkswirtschaft mittelbar, sondern die Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftssubjekte unmittelbar gefördert. Da der zu fördernde Personenkreis nicht umgrenzt sei, sei das Tatbestandsmerkmal der Allgemeinheit erfüllt, weil die Leistung des Beschwerdeführers von jedem ansiedlungswilligen Unternehmer in Anspruch genommen werden könne. Da der Beschwerdeführer den Unternehmern umfassende Hilfestellung im Zuge der Betriebsansiedlung biete, erfülle er die Voraussetzungen einer Unmittelbarkeit der Förderung der Allgemeinheit.
Im Prüfungsbericht wurde die Auffassung vertreten, dass die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft nach Literatur und Judikatur nicht unter die gemeinnützigen Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO falle, weil damit bloß eine mittelbare Förderung der Allgemeinheit bewirkt werde.Im Prüfungsbericht wurde die Auffassung vertreten, dass die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft nach Literatur und Judikatur nicht unter die gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO falle, weil damit bloß eine mittelbare Förderung der Allgemeinheit bewirkt werde.
In der Berufung trat der Beschwerdeführer dem mit dem Vorbringen entgegen, dass es sein Ziel sei, durch die Optimierung räumlicher Strukturen vorhandene Ressourcen besser zu nützen, Betriebe aus geplanten Wohnsiedlungen abzusiedeln und Betriebe mit starker Umweltbelastung in wohnarmen Gebieten anzusiedeln, um auf diese Weise der Volksgesundheit, der Lebensqualität und den materiellen Interessen der Allgemeinheit zu dienen. Durch örtliche Raumplanungsmaßnahmen, durch die Aufschließung von Industriegrund, durch die Beurteilung ansiedlungswilliger Unternehmer und der angestrebten Nutzung erbringe der Beschwerdeführer Leistungen, die der Allgemeinheit unmittelbar zu Gute kämen und für welche ein öffentliches Bedürfnis bestehe, das andernfalls auf hoheitlichem Weg befriedigt werden müsste. Die Unmittelbarkeit der Förderung werde auch durch den An- und Verkauf von Liegenschaften nicht eingeschränkt, weil es sich dabei um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO aus näher dargestellten Gründen handle.In der Berufung trat der Beschwerdeführer dem mit dem Vorbringen entgegen, dass es sein Ziel sei, durch die Optimierung räumlicher Strukturen vorhandene Ressourcen besser zu nützen, Betriebe aus geplanten Wohnsiedlungen abzusiedeln und Betriebe mit starker Umweltbelastung in wohnarmen Gebieten anzusiedeln, um auf diese Weise der Volksgesundheit, der Lebensqualität und den materiellen Interessen der Allgemeinheit zu dienen. Durch örtliche Raumplanungsmaßnahmen, durch die Aufschließung von Industriegrund, durch die Beurteilung ansiedlungswilliger Unternehmer und der angestrebten Nutzung erbringe der Beschwerdeführer Leistungen, die der Allgemeinheit unmittelbar zu Gute kämen und für welche ein öffentliches Bedürfnis bestehe, das andernfalls auf hoheitlichem Weg befriedigt werden müsste. Die Unmittelbarkeit der Förderung werde auch durch den An- und Verkauf von Liegenschaften nicht eingeschränkt, weil es sich dabei um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, BAO aus näher dargestellten Gründen handle.
In einer zur Berufung erstatteten Stellungnahme verwies die Prüferin auf ein in den Verwaltungsakten befindliches Schreiben eines Ministerialbeamten und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1970, 1073/69, nach welchem bei einer Förderung der Wirtschaft lediglich eine mittelbare Förderung der Allgemeinheit vorliege, welche "nicht unter die gemeinnützigen Zwecke gemäß § 34 ff BAO" falle.In einer zur Berufung erstatteten Stellungnahme verwies die Prüferin auf ein in den Verwaltungsakten befindliches Schreiben eines Ministerialbeamten und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1970, 1073/69, nach welchem bei einer Förderung der Wirtschaft lediglich eine mittelbare Förderung der Allgemeinheit vorliege, welche "nicht unter die gemeinnützigen Zwecke gemäß Paragraph 34, ff BAO" falle.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung die Auffassung, dass aus der Satzung des Beschwerdeführers eindeutig hervorgehe, dass sein primäres Ziel nicht die Förderung der Volksgesundheit und der Lebensqualität, sondern die Förderung der Wiener Wirtschaft zur Stärkung der Wirtschaftskraft Wiens sei, welche dadurch verwirklicht werden solle, dass der Beschwerdeführer Grundstücke ankaufe, diese durch entsprechende Investitionen nutzbar mache und sodann den Wiener Industriellen oder Handels- und Gewerbetreibenden als nutzbar gemachte Grundstücke bereit stelle, indem er sie an diese weiterveräußere. Dass dabei auch indirekt die Volksgesundheit und Lebensqualität gefördert werde, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen, weil § 34 Abs. 1 BAO fordere, dass die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck diene. In der Satzung des Beschwerdeführers würden die in seiner Berufung behaupteten gemeinnützigen Zwecke einer Förderung der Volksgesundheit und der Lebensqualität gar nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. April 1991, 90/13/0222) schade eine Förderung der Wirtschaft nur dann nicht, wenn sie lediglich einen völlig untergeordneten Nebenzweck darstelle, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe. Der in der Förderung der Wirtschaft Wiens gelegene Hauptzweck des Beschwerdeführers, der schon aus seinem Namen ersichtlich sei, schließe die Voraussetzungen für die Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet aus. Da Gemeinnützigkeit schon auf Grund des Satzungszweckes des Beschwerdeführers nicht vorliege, habe es einer Untersuchung seiner tatsächlichen Geschäftsführung unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr bedurft, wie auch die Frage nicht mehr zu entscheiden gewesen sei, ob die Tätigkeit des An- und Verkaufs von Grundstücken als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO zu beurteilen gewesen wäre.In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung die Auffassung, dass aus der Satzung des Beschwerdeführers eindeutig hervorgehe, dass sein primäres Ziel nicht die Förderung der Volksgesundheit und der Lebensqualität, sondern die Förderung der Wiener Wirtschaft zur Stärkung der Wirtschaftskraft Wiens sei, welche dadurch verwirklicht werden solle, dass der Beschwerdeführer Grundstücke ankaufe, diese durch entsprechende Investitionen nutzbar mache und sodann den Wiener Industriellen oder Handels- und Gewerbetreibenden als nutzbar gemachte Grundstücke bereit stelle, indem er sie an diese weiterveräußere. Dass dabei auch indirekt die Volksgesundheit und Lebensqualität gefördert werde, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen, weil Paragraph 34, Absatz eins, BAO fordere, dass die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck diene. In der Satzung des Beschwerdeführers würden die in seiner Berufung behaupteten gemeinnützigen Zwecke einer Förderung der Volksgesundheit und der Lebensqualität gar nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. April 1991, 90/13/0222) schade eine Förderung der Wirtschaft nur dann nicht, wenn sie lediglich einen völlig untergeordneten Nebenzweck darstelle, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe. Der in der Förderung der Wirtschaft Wiens gelegene Hauptzweck des Beschwerdeführers, der schon aus seinem Namen ersichtlich sei, schließe die Voraussetzungen für die Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet aus. Da Gemeinnützigkeit schon auf Grund des Satzungszweckes des Beschwerdeführers nicht vorliege, habe es einer Untersuchung seiner tatsächlichen Geschäftsführung unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr bedurft, wie auch die Frage nicht mehr zu entscheiden gewesen sei, ob die Tätigkeit des An- und Verkaufs von Grundstücken als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, BAO zu beurteilen gewesen wäre.
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer nach Erläuterung seiner Satzung und Hinweis auf sein Berufungsvorbringen geltend, dass die in der Bestimmung des § 35 Abs. 2 BAO enthaltene Aufzählung gemeinnütziger Zwecke bloß demonstrativ sei, sodass eine Förderung der Allgemeinheit auf mehreren Gebieten gleichzeitig und auch auf materiellem Gebiet möglich sei und die belangte Behörde mit ihrer Auffassung, die Förderung der Wirtschaft stelle von vornherein kein gemeinnütziges Ziel d