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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/09/0187 E 23. Mai 2002 RS 1Stammrechtssatz
Bei der gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG zu ahndenden Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte und bei der gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b AuslBG zu ahndenden Inanspruchnahme betriebsentsandter Ausländer handelt es sich um zwei verschiedene Taten, die nicht ausgewechselt werden dürfen (Hinweis E 30. 10. 1991, 91/09/0111).Bei der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zu ahndenden Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte und bei der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG zu ahndenden Inanspruchnahme betriebsentsandter Ausländer handelt es sich um zwei verschiedene Taten, die nicht ausgewechselt werden dürfen (Hinweis E 30. 10. 1991, 91/09/0111).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090234.X01Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010