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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/09/0357Rechtssatz
Auf den Umstand, dass eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung seitens der zuständigen Arbeitsmarktbehörde bereits in Aussicht gestellt worden ist, kommt es nicht an, weil eine Arbeitsaufnahme durch dem AuslBG unterliegende Ausländer grundsätzlich erst nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen zu erfolgen hat (Hinweis E 30. Januar 2006, 2004/09/0217). Unbeachtlich ist auch, ob die erforderlichen Bewilligungen später allenfalls erteilt worden sind; wie sich aus § 3 Abs. 1 AuslBG ergibt, ist in Bezug auf die Erforderlichkeit arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme durch die ausländischen Arbeitskräfte abzustellen; dem Datum der Erlassung der über die illegale Beschäftigung absprechenden Straferkenntnisse kommt hingegen keine Relevanz zu.Auf den Umstand, dass eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung seitens der zuständigen Arbeitsmarktbehörde bereits in Aussicht gestellt worden ist, kommt es nicht an, weil eine Arbeitsaufnahme durch dem AuslBG unterliegende Ausländer grundsätzlich erst nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen zu erfolgen hat (Hinweis E 30. Januar 2006, 2004/09/0217). Unbeachtlich ist auch, ob die erforderlichen Bewilligungen später allenfalls erteilt worden sind; wie sich aus Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG ergibt, ist in Bezug auf die Erforderlichkeit arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme durch die ausländischen Arbeitskräfte abzustellen; dem Datum der Erlassung der über die illegale Beschäftigung absprechenden Straferkenntnisse kommt hingegen keine Relevanz zu.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090356.X01Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010