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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/09/0200 E 18. September 2008 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde hat zur Interpretation des Begriffes "Kind" in § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005 die Definition des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG herangezogen. Damit hat sie verkannt, dass diese Bestimmung der Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen (also nicht der Zusammenführung von Unionsbürgern und drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern) dient (Hinweis E 13. Dezember 2007, Zl. 2007/09/0228).Die Behörde hat zur Interpretation des Begriffes "Kind" in Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, die Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG herangezogen. Damit hat sie verkannt, dass diese Bestimmung der Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen (also nicht der Zusammenführung von Unionsbürgern und drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern) dient (Hinweis E 13. Dezember 2007, Zl. 2007/09/0228).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090276.X01Im RIS seit
17.08.2010Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010