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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des BD, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 21. September 2007, Zl. 3/08115/148 0633, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG abgelehnt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG abgelehnt.
Die belangte Behörde stellte als relevanten Sachverhalt im angefochtenen Bescheid offenbar den vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebrachten (und in der Beschwerde im Wesentlichen wiederholten) Sachverhalt fest.
Danach sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger (offenkundig gemäß § 49 Abs. 1 FrG) gewesen, weil er mit seiner Großmutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, im gemeinsamen Haushalt lebe und diese für seinen Unterhalt aufkomme. Die Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung sei zuletzt bis zum 12. Juli 2007 verlängert worden. Über einen weiteren Verlängerungsantrag sei bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht entschieden worden.Danach sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger (offenkundig gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG) gewesen, weil er mit seiner Großmutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, im gemeinsamen Haushalt lebe und diese für seinen Unterhalt aufkomme. Die Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung sei zuletzt bis zum 12. Juli 2007 verlängert worden. Über einen weiteren Verlängerungsantrag sei bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht entschieden worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), lauteten:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), lauteten:
"§ 47.
...
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. ..."Paragraph 49, (1) Angehörige von Österreichern gemäß Paragraph 47, Absatz 3,, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. ..."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, (AuslBG), lauten:
§ 1 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005: Paragraph eins, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005:
...
l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 berechtigt sind; l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, berechtigt sind;
m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.
..."
§ 15 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005: Paragraph 15, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005:
...
3. bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist ..." 3. bisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist ..."
Die hier relevanten Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Fremdenrechtspaket 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Fremdenrechtspaket 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), lauten:
§ 24 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005: Paragraph 24, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005:
"...
Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig."
§ 81 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006: Paragraph 81, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006:
"...
jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten."
§ 11 lit. A Z. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 (NAG-DV), sieht zu Paragraph 11, lit. A Ziffer 3, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, (NAG-DV), sieht zu
§ 81 Abs. 2 NAG hinsichtlich der Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Folgendes vor:Paragraph 81, Absatz 2, NAG hinsichtlich der Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Folgendes vor:
...
A. Niederlassungsbewilligungen nach dem FrG
...
3. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" 3. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG"
(nach dem NAG als)
"b) Kinder über 18 Jahre: 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt'."
Die belangte Behörde wies den Antrag ausschließlich mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nie unter die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 lit. l in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Gesetzeslage sowie § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG in der geltenden Fassung gefallen, weshalb er auch nicht von der Anwendung des AuslBG ausgenommen gewesen sei. Denn er falle als Enkelkind nicht unter den Begriff "Kind" der genannten Gesetzesstellen.Die belangte Behörde wies den Antrag ausschließlich mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nie unter die Ausnahmetatbestände des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Gesetzeslage sowie Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG in der geltenden Fassung gefallen, weshalb er auch nicht von der Anwendung des AuslBG ausgenommen gewesen sei. Denn er falle als Enkelkind nicht unter den Begriff "Kind" der genannten Gesetzesstellen.
Diese Begründung der belangten Behörde ist rechtlich verfehlt:
Die durch die Nov. BGBl. I Nr. 101/2005 normierte Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG diente nach den Erläuterungen (RV 948 Blg. NR 22. GP, S. 1 und 4) ua. der Umsetzung der "Unionsbürgerrichtlinie" (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, in der Folge RL).Die durch die Nov. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, normierte Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG diente nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 948, Blg. NR 22. GP, Sitzung eins, und 4) ua. der Umsetzung der "Unionsbürgerrichtlinie" (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, in der Folge RL).
Im gegenständlichen Fall geht es - wie ausgeführt - um die Stellung des (drittstaatsangehörigen) Enkels einer österreichischen Staatsbürgerin.
Nach den Begriffsbestimmungen des Art. 2 der RL bezeichnet der AusdruckNach den Begriffsbestimmungen des Artikel 2, der RL bezeichnet der Ausdruck
"1. 'Unionsbürger' jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
2. 'Familienangehöriger'
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007090228.X00Im RIS seit
29.01.2008Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011