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L72004 Beschaffung Vergabe OberösterreichNorm
AVG §32 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, 2006/04/0112, die Wortfolge "binnen" im § 321 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 (in der Stammfassung BGBl. I Nr. 17) im Sinn von "spätestens" verstanden. Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis festgehalten, dass zur rechtzeitigen Einbringung drei volle Tage vor dem fristauslösenden Ereignis verbleiben müssen, um die Frist "binnen drei Tagen vor ..." im Sinn von "spätestens drei Tage vor" einzuhalten. Übertragen auf die vorliegend maßgebliche Rechtslage des § 4 Abs. 3 erster Satz OÖ. LVergRG 2006 bedeutet dies, dass zur rechtzeitigen Einbringung sieben volle Tage vor dem fristauslösenden Ereignis, hier dem Ablauf der Angebotsfrist, verbleiben müssen, um die Frist "bis spätestens sieben Tage vor ..." einzuhalten.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, 2006/04/0112, die Wortfolge "binnen" im Paragraph 321, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 (in der Stammfassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 17) im Sinn von "spätestens" verstanden. Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis festgehalten, dass zur rechtzeitigen Einbringung drei volle Tage vor dem fristauslösenden Ereignis verbleiben müssen, um die Frist "binnen drei Tagen vor ..." im Sinn von "spätestens drei Tage vor" einzuhalten. Übertragen auf die vorliegend maßgebliche Rechtslage des Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz OÖ. LVergRG 2006 bedeutet dies, dass zur rechtzeitigen Einbringung sieben volle Tage vor dem fristauslösenden Ereignis, hier dem Ablauf der Angebotsfrist, verbleiben müssen, um die Frist "bis spätestens sieben Tage vor ..." einzuhalten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007040148.X02Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010