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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. September 1991, Zl. 4.309.905/3-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. September 1991 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin - eine albanische Staatsangehörige, die (mit ihrem im Jahre 1981 geborenen Sohn) am 18. Februar 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist - nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde gar nicht auf den Standpunkt, daß die belangte Behörde ausgehend von ihren Angaben anläßlich der Erstbefragung am 25. Februar 1991 und in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Mai 1991 über die Gründe, die sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben, zu ihrer Anerkennung als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes hätte gelangen müssen. Es handelte sich bei diesen Angaben im wesentlichen darum, daß die Beschwerdeführerin nach ihrer Teilnahme an einer Demonstration gegen das kommunistische Regime (offenbar in D) am 9. Februar 1991 gemeinsam mit ihrer Freundin angehalten und identifiziert worden sei, beide aber hätten entkommen können, worauf sie ihre Verhaftung befürchtet habe (zu der es aber bis zu ihrer Ausreise am 15. Februar 1991 nicht gekommen ist). Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die Beschwerdeführerin insofern in ihren Rechten verletzt worden ist.
Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend nur geltend, daß von der belangten Behörde auch im gegenständlichen Asylverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre, daß ihr Ehegatte aus näher bezeichneten Gründen, die mit seiner beruflichen Tätigkeit in Albanien vor seiner Ausreise am 8. März 1991 "für die albanische Armee" und seinem darauf beruhenden technologischen Wissen, sowie seinen Befragungen darüber durch die Asylbehörde erster Instanz am 28. August 1991 und nochmals "zirka eine Woche später" in Zusammenhang stünden, bei einer Rückkehr nach Albanien mit einer Verfolgung zu rechnen hätte und die Beschwerdeführerin selbst (im Falle ihrer Rückkehr) davon betroffen wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung mit ihrem ergänzenden Hinweis auf die "Verfolgungsgefahr meines Mannes", wie er sie in dem ihn betreffenden Asylverfahren dargelegt habe, eine daraus abgeleitete Verfolgungsgefahr auch für sich behauptet hat und es diesbezüglich nicht jedenfalls noch einer entsprechenden Konkretisierung im Verwaltungsverfahren bedurft hätte. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/01/0079, die Beschwerde ihres Ehegatten, M, gegen den Bescheid der belangten Behörde (ebenfalls) vom 18. September 1991, betreffend die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, als unbegründet abgewiesen hat. Das bedeutet, daß die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren von einer unrichtigen Prämisse, nämlich daß bei ihrem Ehegatten eine wohlbegründete Furcht, wegen eines der im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe verfolgt zu werden, vorliege und ihm demnach die Flüchtlingseigenschaft zukomme, ausgegangen ist. Es ist daher schon aus diesem Grunde für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, wobei die Beschwerdeführerin auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen wird, die sich mit der im wesentlichen auch von ihr gleichlautend gebrauchten Argumentation auseinandersetzen.
Wenn die Beschwerdeführerin zusätzlich die Ansicht vertritt, daß dann, wenn "wider Erwarten der gegenständliche, von den österreichischen Behörden selbst geschaffene Sachverhalt keinen Anspruch nach den Bestimmungen des Asylgesetzes begründen sollte", "das Asylgesetz insoweit lückenfüllend auszulegen" sei, weil es sonst insoweit "dem überpositiven Grundsatz der Menschlichkeit widerspricht" und daher verfassungswidrig wäre, so übersieht die Beschwerdeführerin zunächst, daß im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Flüchtlingskonvention die Verfolgungsgründe, von denen das Vorliegen zumindest eines von ihnen als Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling erforderlich ist, taxativ aufgezählt sind und daher auch § 1 Asylgesetz die von der Beschwerdeführerin gewünschte Auslegung nicht zuläßt. Die Beschwerdeführerin selbst hat im übrigen keine verfassungsrechtliche Bestimmung genannt, gegen die § 1 Asylgesetz verstoßen würde, und auch der Verwaltungsgerichtshof vermag im Hinblick darauf, daß der von der Beschwerdeführerin herangezogene allgemeine Grundsatz in der österreichischen Verfassung nicht verankert ist und speziell in der von der Beschwerdeführerin angestrebten Richtung keine normative Ausprägung erfahren hat, einen solchen Verstoß nicht zu erkennen, weshalb bei ihm diesbezüglich keine Bedenken im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG bestehen. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ebenfalls ins Treffen geführten Umstandes, daß ihr Ehegatte allein Asyl erhalte und ihre Familie in der Folge getrennt wäre, kommt hinzu, daß dieser Fall nicht eingetreten ist.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010118.X00Im RIS seit
16.09.1992