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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs3 Z11;Rechtssatz
Einen Versagungsgrund hat die belBeh in dem Umstand erblickt, dass die beantragte Arbeitskraft ca 4 Monate ohne Arbeitsberechtigung beim Bf beschäftigt gewesen ist. Die belBeh hat mit diesem Umstand den Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG als erfüllt angesehen. Dies jedoch zu Unrecht, weil im Hinblick auf diese Bestimmung nur die Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Normen (als Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers) zu prüfen ist (vgl. E 21. Jänner 1994, 93/09/0406; E 30. Juni 1994, 93/09/0277), nicht aber die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG. Im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt sind die Z. 11 und 12 des § 4 Abs. 3 AuslBG maßgeblich, die Erfüllung deren Tatbestände die belBeh aber nicht festgestellt hat.Einen Versagungsgrund hat die belBeh in dem Umstand erblickt, dass die beantragte Arbeitskraft ca 4 Monate ohne Arbeitsberechtigung beim Bf beschäftigt gewesen ist. Die belBeh hat mit diesem Umstand den Versagungsgrund des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, AuslBG als erfüllt angesehen. Dies jedoch zu Unrecht, weil im Hinblick auf diese Bestimmung nur die Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Normen (als Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers) zu prüfen ist vergleiche E 21. Jänner 1994, 93/09/0406; E 30. Juni 1994, 93/09/0277), nicht aber die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG. Im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt sind die Ziffer 11 und 12 des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG maßgeblich, die Erfüllung deren Tatbestände die belBeh aber nicht festgestellt hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006090234.X01Im RIS seit
02.08.2010Zuletzt aktualisiert am
16.11.2010