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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgRechtssatz
Ein auf § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 gegründeter Bewilligungsbescheid entspricht den Anforderungen an einen in einem mängelfreien Verfahren ergangenen Bescheid dann, wenn auf Grund konkreter, nachprüfbarer Sachverhaltsfeststellungen, die eine Bewertung der Interessen des Naturschutzes einerseits und der anderweitigen öffentlichen Interessen, deren Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll, ermöglichen, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls ein Überwiegen der letzteren angenommen werden kann. Letztlich handelt es sich um eine Wertentscheidung, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht berechenbar und damit an Hand zahlenmäßiger Größen nicht konkret vergleichbar sind (Hinweis E vom 18. April 1994, 93/10/0079, und E vom 27. Oktober 1997, 96/10/0255).Ein auf Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 gegründeter Bewilligungsbescheid entspricht den Anforderungen an einen in einem mängelfreien Verfahren ergangenen Bescheid dann, wenn auf Grund konkreter, nachprüfbarer Sachverhaltsfeststellungen, die eine Bewertung der Interessen des Naturschutzes einerseits und der anderweitigen öffentlichen Interessen, deren Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll, ermöglichen, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls ein Überwiegen der letzteren angenommen werden kann. Letztlich handelt es sich um eine Wertentscheidung, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht berechenbar und damit an Hand zahlenmäßiger Größen nicht konkret vergleichbar sind (Hinweis E vom 18. April 1994, 93/10/0079, und E vom 27. Oktober 1997, 96/10/0255).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050119.X06Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015