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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 2002 §37 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde (vgl. E 21. Oktober 2004, 2004/07/0130). Davon macht die Bestimmung des § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 zwar eine Ausnahme für (ua) "Lager für Abfälle", die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Die Frage der Genehmigungspflicht einer Abfallbehandlungsanlage ist aber nicht für einzelne Abfallarten gesondert zu beurteilen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde vergleiche E 21. Oktober 2004, 2004/07/0130). Davon macht die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 zwar eine Ausnahme für (ua) "Lager für Abfälle", die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen. Die Frage der Genehmigungspflicht einer Abfallbehandlungsanlage ist aber nicht für einzelne Abfallarten gesondert zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070116.X01Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011