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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/11/0145 E 30. Jänner 1996 RS 2 (Hier: Die Berufung wurde von einer nicht auf den Bf lautenden E- mail-Adresse abgesendet. Sie ist in der "Wir-Form" gehalten, weist als Kontaktperson für allfällige Rückfragen bzw. weitere Unterlagen jene Person aus, von deren E-Mail-Adresse die Berufung eingebracht wurde, und ist mit "Ing. C. L. (Bf), C. Kinobetriebe GmbH" in der im elektronischen Verkehr üblichen Form gezeichnet. Angesichts dieser Anhaltspunkte konnte die belBeh nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Berufung der C. Kinobetriebe GmbH zuzurechnen ist.)Stammrechtssatz
Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, daß diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen iSd § 37 AVG (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984) noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen. Die sofortige Zurückweisung erfolgte zurecht.Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, daß diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen iSd Paragraph 37, AVG (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984) noch ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG durchzuführen. Die sofortige Zurückweisung erfolgte zurecht.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Formgebrechen behebbare Unterschrift Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Formgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020112.X01Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010