Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Allein aus der Anordnung des § 73 StGB kann nicht abgeleitet werden, dass eine Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf als Erschwerungsgrund iSd § 33 Z. 2 StGB ("auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat") herangezogen werden kann. Für die Heranziehung einer ausländischen Verurteilung bedarf es nämlich einer gesetzlichen Anordnung der bezughabenden verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen. Der Verweis von § 19 Abs. 2 VStG auf die §§ 32 bis 35 StGB ist nicht hinreichend (vgl. 26. April 2005, 2002/21/0073; 23. Mai 2007, 2005/04/0196,0219).Allein aus der Anordnung des Paragraph 73, StGB kann nicht abgeleitet werden, dass eine Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf als Erschwerungsgrund iSd Paragraph 33, Ziffer 2, StGB ("auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat") herangezogen werden kann. Für die Heranziehung einer ausländischen Verurteilung bedarf es nämlich einer gesetzlichen Anordnung der bezughabenden verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen. Der Verweis von Paragraph 19, Absatz 2, VStG auf die Paragraphen 32 bis 35 StGB ist nicht hinreichend vergleiche 26. April 2005, 2002/21/0073; 23. Mai 2007, 2005/04/0196,0219).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020108.X02Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010