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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §260;Rechtssatz
Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Finanzsenat kann nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 VwGG sogleich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht hingegen wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2006, 2006/13/0075).Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Finanzsenat kann nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG sogleich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht hingegen wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2006, 2006/13/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150114.X02Im RIS seit
27.08.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010