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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260;Rechtssatz
Aus § 260 BAO idF des AbgRmRefG ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist daher, (auch) wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO5, § 311 Anm. 17).Aus Paragraph 260, BAO in der Fassung des AbgRmRefG ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach Paragraph 276, BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist daher, (auch) wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich vergleiche Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO5, Paragraph 311, Anmerkung 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150114.X01Im RIS seit
27.08.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010