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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/13/0050 E 19. September 2007 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 18. April 2007, 2003/13/0053, ausgeführt hat, sind die Anschaffungskosten einer Beteiligung und deren Teilwert - auf Ebene jedes Beteiligungsunternehmens - unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis vom 28. November 2001, 99/13/0254, mit weiteren Nachweisen). Damit ist aber auch bei Zwischengesellschaften in Hinblick auf "durchaktivierte" Zuschüsse in Bezug auf das solcherart gegebene Wirtschaftsgut der Beteiligung eine Teilwertabschreibung möglich. Diese auf den Bewertungsvorschriften beruhende steuerrechtliche Beurteilung hinsichtlich des einer Beteiligung beizulegenden Wertes kann auch nicht mit der Bestimmung des § 12 Abs. 2 KStG 1988 in der Fassung vor dem StRefG 2005 begründet werden, weil die Erfolgsneutralität der Einlage grundsätzlich nichts an der Verpflichtung zur Vornahme einer Teilwertabschreibung auf die jeweilige Beteiligung ändert, wenn dem Zuschuss keine entsprechende Werthaltigkeit der Beteiligung entspricht (vgl. z.B. Bertl/Hirschler, Behandlung von Großmutterzuschüssen im Handels- und Steuerrecht, RWZ 1998/5, 138 ff ; sowie zur - nunmehrigen - Einschränkung der Teilwertabschreibungen bei Zwischenkörperschaften durch das StRefG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, Kauba, SWK 2004, S 399 ff, und SWK 2004, S 600 ff).Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 18. April 2007, 2003/13/0053, ausgeführt hat, sind die Anschaffungskosten einer Beteiligung und deren Teilwert - auf Ebene jedes Beteiligungsunternehmens - unabhängig voneinander zu beurteilen vergleiche das Erkenntnis vom 28. November 2001, 99/13/0254, mit weiteren Nachweisen). Damit ist aber auch bei Zwischengesellschaften in Hinblick auf "durchaktivierte" Zuschüsse in Bezug auf das solcherart gegebene Wirtschaftsgut der Beteiligung eine Teilwertabschreibung möglich. Diese auf den Bewertungsvorschriften beruhende steuerrechtliche Beurteilung hinsichtlich des einer Beteiligung beizulegenden Wertes kann auch nicht mit der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 in der Fassung vor dem StRefG 2005 begründet werden, weil die Erfolgsneutralität der Einlage grundsätzlich nichts an der Verpflichtung zur Vornahme einer Teilwertabschreibung auf die jeweilige Beteiligung ändert, wenn dem Zuschuss keine entsprechende Werthaltigkeit der Beteiligung entspricht vergleiche z.B. Bertl/Hirschler, Behandlung von Großmutterzuschüssen im Handels- und Steuerrecht, RWZ 1998/5, 138 ff ; sowie zur - nunmehrigen - Einschränkung der Teilwertabschreibungen bei Zwischenkörperschaften durch das StRefG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, Kauba, SWK 2004, S 399 ff, und SWK 2004, S 600 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150141.X02Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010