Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §41;Rechtssatz
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 43 BAO muss hinsichtlich der Körperschaftsteuer die Satzung den Erfordernissen des § 41 BAO während des ganzen Veranlagungszeitraumes entsprechen. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt führen daher nicht rückwirkend zu einer Begünstigung (vgl. Stoll, BAO Kommentar, 482, und das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0395).Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 43, BAO muss hinsichtlich der Körperschaftsteuer die Satzung den Erfordernissen des Paragraph 41, BAO während des ganzen Veranlagungszeitraumes entsprechen. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt führen daher nicht rückwirkend zu einer Begünstigung vergleiche Stoll, BAO Kommentar, 482, und das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0395).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150137.X02Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016