TE Vwgh Erkenntnis 2001/8/9 98/16/0395

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §39 Z1;
BAO §39 Z5;
BAO §41 Abs2;
BAO §41;
BAO §43;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0397 98/16/0396

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, über die Beschwerden der W in W, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien XIII, Fasangartengasse 35 gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 3. November 1998, Zlen. RV 150, 151/1-T6/98, betreffend Schenkungssteuer, sowie vom 30. November 1998, Zl. RV 306/1-T6/98, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 13.695,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, ein Verein nach dem Vereinsgesetz 1951, erhielt von X S 4.650,-- und S 1.600,--, von Y S 3.000,-- geschenkt. Nach der am 25. September 1996 verstorbenen Z stand ihr laut Verlassenschaftsabhandlungsprotokoll ein Vermächtnis von S 25.621,40 zu.

In ihrer Anzeige der Schenkungen an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck (im Folgenden: Finanzamt) vom 8. Juni 1994 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie seit 1. März 1993 nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsgebarung ausschließlich und unmittelbar der Förderung begünstigter Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet der Republik Österreich diene. Dies seien insbesondere die Förderung des Gemeinwohls auf geistigem und sittlichem Gebiet. Aus diesem Grund möge von der Vorschreibung der Schenkungssteuer abgesehen werden.

Mit zwei Bescheiden vom 8. August 1994 schrieb das Finanzamt der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von X und Y erhaltenen Schenkungen jeweils Schenkungssteuer (Steuerklasse V) gemäß § 8 Abs. 1 Erbschafts- und SchenkungssteuerG 1955 (ErbStG) ausgehend von einem Steuersatz von 14 % unter Abzug des Freibetrages vor.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin führte sie aus, der Verein erfülle gemäß § 3 der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung die Voraussetzungen der §§ 35 und 36 BAO für die Gemeinnützigkeit. Zu ihrem Argument, der Verein strebe vor allem die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem und sittlichem Gebiet an, stellte sie ihre diesbezüglichen Aktivitäten dar. Seit 1. März 1993 würden keine begünstigungsschädlichen Hilfsbetriebe mehr geführt. Die Tätigkeit des Vereins werde ausschließlich durch freiwillige Spenden vorwiegend von Zeugen Jehovas aber auch zahlreichen anderen den Zielen des Vereins gegenüber positiv eingestellten Personen finanziert. Die Geschäftsführung des Vereins entspreche auch § 2 der Vereinsrichtlinien, wonach die Tätigkeit einer gemeinnützigen Vereinigung von einer selbstlosen, uneigennützigen Gesinnung getragen sein müsse. Es werde keinerlei Gewinn gemacht, noch würden Personen oder Vereinigungen begünstigt. Der Großteil der Mitarbeiter des Vereins sei ehrenamtlich tätig und stelle seine Arbeitskraft kostenlos zur Verfügung. Lediglich dauernd mit Vereinsangelegenheiten beschäftigte Mitarbeiter erhielten neben Kost und Quartier ein geringfügiges persönliches Taschengeld. Die Vereinsarbeit werde von einer selbstlosen Gesinnung aller Mitarbeiter getragen. Zusätzlich werde darauf verwiesen, dass die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas alle Voraussetzungen zur Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz erfülle, diese jedoch aus unsachlichen Gründen nicht gewährt worden sei.

Die der Berufung beigelegten Statuten lauten (auszugsweise):

"(...)

§ 3

1. Das Wirken des Vereins erstreckt sich überwiegend auf das österreichische Bundesgebiet. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung

2. Der Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bibel und von Literatur, die die Bibel zum Gegenstand hat, sowie die Förderung des Bibellesens unter allen Bevölkerungskreisen zur Erziehung der Allgemeinheit, indem er

a) öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lichtbilder- und Filmvorträge, Gebetsstunden und Diskussionen frei zugänglich und kostenlos durchführt, die sich mit der Bibel und verwandten wissenschaftlichen, historischen und literarischen Themen befassen, und ebenfalls hierauf bezügliche Schulung abhält;

b) Bibeln und Literatur, sowie audiovisuelle und andere Hilfsmittel, die die Bibel und verwandte Themen zum Gegenstand haben, herstellt, herstellen lässt und unentgeltlich allen daran interessierten Personen zur Verfügung stellt;

c) im Rahmen der Gesetze Bibelschulen und Klassen zur unentgeltlichen Unterrichtung von Personen in der Lehre der Bibel, in biblischer Literatur und biblischer Geschichte gründet und unterhaltet; Personen zu Predigern, Missionaren, Evangelisten, Dienern und Lehrern ausbildet, unterrichtet, vorbereitet und fortbildet; Heime, Wohnungen und Gebäude für Studierende und Lehrende beschafft und unterhaltet; Predigern, Missionaren, Evangelisten, Lehrern, Studierenden und Personen in ähnlichen Diensten Wohngelegenheit, Nahrung und andere Unterstützung beschafft und unentgeltlich gewährt und Prediger, Missionare, Evangelisten und Lehrer und Unterweiser aussendet; örtlich, nationale und internationale öffentliche Versammlungen vorbereitet und abhaltet, um wahres Christentum und christliches Lebensweise in allen Bevölkerungskreisen zu fördern und auf diese Weise zur Hebung des geistigen und moralischen Niveaus der Bevölkerung beiträgt;

d) hierzu Räumlichkeiten beschafft, indem er Liegenschaften, Gebäude oder Räume erwirbt, mietet oder pachtet, Baulichkeiten errichtet oder umgestaltet und sie schließlich erhält, verwaltet und satzungsgemäß verwendet.

§ 4

1. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Zuwendungen aufgebracht, die ihm freiwillig und unaufgefordert gemacht werden. Dies sind im besonderen

a)

Geld- und Sachspenden

b)

Erbschaften und Vermächtnisse

c)

und sonstige Zweckzuwendungen

              2.       Verfügbare Mittel dürfen nur für die gemeinnützige satzungsmäßige Tätigkeit des Vereins verwendet werden.

              3.       Vereinsmitglieder dürfen keine Anteile an einem allfälligen Gebarungsüberschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten, jedoch Sachaufwendungen und der Ersatz von Barauslagen können Mitgliedern und Beauftragten des Vereins für die Erledigung der von ihnen übernommenen Aufträge vergütet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.

(...)

§ 15

              1.       Wenn über Statutenänderungen zu beschließen ist, beschließt die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit, bei Auflösung des Vereins mit Vierfünftelmehrheit und bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden bzw. bevollmächtigten Mitglieder.

(...)

§ 20

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit vier Fünftel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Im falle der freiwilligen Auflösung erfolgt die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstands in der in § 17 Abs. 1 beschriebenen Reihenfolge. Zur Durchführung der Liquidation ist erforderlich, dass zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein als Liquidatoren vertreten. Im Falle der freiwilligen Auflösung ist das Vermögen, das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten übrigbleibt, einem überwiegend im Bundesgebiet der Republik Österreich tätigen gemeinnützigen Verein zuzuführen, welcher vor der Auflösung durch den Vorstand zu bestimmen ist und der es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Ist kein derartiger Verein vorhanden, ist das Restvermögen an die politischen Gemeinden, in denen es sich befindet, für vom Vorstand des Vereins zu nennende gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, nicht aber für wohltätige Zwecke, die von Religionsorganisationen getragen werden, zu übertragen."

Mit Bescheid vom 13. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vermächtnisses nach Z vom Finanzamt Erbschaftssteuer (Steuerklasse V) vorgeschrieben, und zwar ebenfalls gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG ausgehend von einem Steuersatz in Höhe von 14 % unter Berücksichtigung des Freibetrages. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit gleicher Begründung wie gegen den Bescheid vom 8. August 1994 Berufung.

Mit den Berufungsvorentscheidungen vom 24. April (betreffend die beiden Schenkungen) bzw. vom 24. August 1998 (betreffend das Vermächtnis) wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab. Der in den vorgelegten Statuten verankerte, einwandfrei religiöse Zweck könne nicht ohne weiteres als gemeinnützig im Sinne des § 35 Abs. 2 BAO angesehen werden. Die Einstellung der Allgemeinheit gegenüber dem Förderziel müsse nämlich positiv sein. Bestünden Vorbehalte von einigem Gewicht, wie sie bezüglich der Ziele der Beschwerdeführerin bei weiten Kreisen der Bevölkerung vorlägen, liege kein Nutzen für das Gemeinwohl vor.

Die Beschwerdeführerin beantragte jeweils die Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies in beiden Vorlageanträgen auf ihr Berufungsvorbringen. In dem gegen die Berufungsvorentscheidung vom 24. April 1998 gerichteten Antrag brachte sie insbesondere zusätzlich vor, die in der Berufungsvorentscheidung ins Treffen geführten Vorbehalte der Bevölkerung gegen die Ziele des Vereines bestünden hinsichtlich der satzungsmäßigen Ziele "Bibellesen, Vorträge in Verbindung damit, sowie Versammlungen durchzuführen, um wahres Christentum und christliche Lebensweise in allen Bevölkerungskreisen zu fördern und auf diese Weise zur Hebung des geistigen und moralischen Niveaus der Bevölkerung beizutragen" nicht. Es sei nicht zu entscheiden, ob die Zeugen Jehovas, wie man sie subjektiv aus den Medien kenne, gemeinnützig sein sollen, sondern es gehe um die Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung.

Daraufhin erließ die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide, mit denen sie sämtliche Berufungen als unbegründet abwies. In den (im Wesentlichen gleich lautenden) Begründungen wurde ausgeführt, dass durch § 20 der Vereinssatzung nur für den Fall der freiwilligen Auflösung des Vereines, nicht aber für den Fall des Wegfalls des bisherigen Vereinszweckes sichergestellt sei, dass das bis dahin begünstigten Zwecken gewidmete Vermögen weiterhin begünstigten Zwecken erhalten bleibe. In der Vereinssatzung sei nicht klar bestimmt, dass das Vereinsvermögen bei Wegfall des begünstigten Zweckes im abgabenfreien Bereich verbleibe. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Vermögen nach Zweckwegfall nicht begünstigten Zwecken zugeführt werde. § 20 der Satzung entspreche somit nicht den Anforderungen der §§ 39 Z. 5 und 41 Abs. 2 BAO in ausreichender Bestimmtheit der Bindung. Allein deshalb sei die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG bzw. die Begünstigungsbestimmung des § 8 Abs. 3 lit. a ErbStG nicht anzuwenden gewesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. In diesen erachtet sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schenkungen in ihrem Recht auf Steuerfreiheit von Spenden an juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen (§ 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG), sowie hinsichtlich des Vermächtnisses in ihrem Recht auf Steuerbegünstigung von Zuwendungen an solche Personen (§ 8 Abs. 3 lit. a ErbStG) verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten der Verwaltungsverfahren sowie die Gegenschriften der belangten Behörde vor. Die Beschwerdeführerin erstattete jeweils eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz unter anderem der Erwerb von Todes wegen (Z. 1) sowie Schenkungen unter Lebenden (Z. 2). § 8 ErbStG regelt den Steuersatz. Nach Abs. 3 lit. a in der in sämtlichen Beschwerdefällen anzuwendenden Fassung des Gesetzes vor der Novelle BGBl. Nr. 797/1996 betrug die Steuer von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung 2,5 v. H. § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG, ebenfalls in der Fassung vor der genannten Novelle, bestimmte, dass Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen beweglichen Sachen an inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften selbst sowie an politische Parteien steuerfrei bleiben.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, eine gesetzlich anerkannte Kirche (§ 15 StGG) oder eine politische Partei (§ 1 ParteienG) zu sein. Auch wurde kein Sachverhalt vorgebracht, der auf die Verfolgung mildtätiger (§ 37 BAO) oder kirchlicher Zwecke (§ 38 BAO) hindeutet. Im vorliegenden Fall kommt daher nur eine Verfolgung gemeinnütziger Zwecke in Betracht. Die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO in der wiederum anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 797/1996 hierzu lauteten:

"§ 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke aus abgabenrechtlichen Gründen in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient. Das Erfordernis der zumindest überwiegenden Förderung im Bundesgebiet entfällt für Entwicklungshilfe

(§ 1 Abs. 1 Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974).

(2) Die in den §§ 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

§ 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

(...)

§ 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.

4. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

(...)

§ 41. (1) Die Satzung der Körperschaft muss eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.

(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

(3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft dem zuständigen Finanzamt binnen einem Monat bekanntzugeben.

§ 42. Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muss auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.

§ 43. Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen."

Die belangte Behörde hat sich in den angefochtenen Bescheiden ausschließlich auf die §§ 39 Z. 5 und 41 Abs. 2 BAO gestützt und dazu zutreffend festgestellt, dass § 20 der Vereinssatzung nur für den Fall einer freiwilligen Auflösung des Vereins, nicht aber für den Fall des Wegfalles des bisherigen Vereinszweckes sicherstelle, dass das bis dahin (möglicherweise) begünstigten Zwecken gewidmete Vermögen weiterhin solchen Zwecken erhalten bleibt, für den Fall einer Änderung des Vereinszweckes jedoch keine Vorkehrungen trifft.

Die Beschwerdeführerin argumentiert nun in den Beschwerden und in ihren Repliken zu den Gegenschriften der belangten Behörde zusammenfassend, die Mittelverwendung für begünstigte Zwecke sei in § 4 Z. 2 iVm § 3 der Statuten auch für den Wegfall des begünstigten Zwecks vorgesehen.

Diesem Argument der Beschwerdeführerin kommt deshalb keine Berechtigung zu, weil § 39 Z. 5 BAO das Erfordernis, dass das Vermögen (nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder) bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes für die genannten Zwecke gebunden bleibt, zusätzlich zu der in der Z. 1 genannten Voraussetzung der gegenwärtigen Verfolgung dieser Zwecke aufstellt (Grundsatz der Vermögensbindung, Stoll, BAO, Band I, S. 470). Würde eine Verwendung des Vermögens zu begünstigten Zwecken bloß für die Dauer der Vereinstätigkeit in Verfolgung eines begünstigten Zwecks genügen, wäre die Z. 5 des § 39 BAO überflüssig, denn diese ergäbe sich schon aus der Z. 1. § 39 Z. 5 BAO will verhindern, dass Vermögen, das sich auf Grund und mit Hilfe von Steuerbegünstigungen gebildet hat, später für nicht begünstigte Zwecke verwendet wird (näher Stoll, aaO, S 470 f und S. 477 f).

§ 41 Abs. 2 BAO konkretisiert nun, wann eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 vorliegt. Eine Körperschaft kann eine Abgabenbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit - worunter auch ein Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks zu verstehen ist - das verbleibende Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt. Diese Sicherung kann nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden. Die Bestimmungen müssen daher so beschaffen sein, dass eine andere Verwendung des Vermögens ausgeschlossen ist, was bedeutet, dass der Verwendungszweck jedenfalls so präzisiert sein muss, dass eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, leicht möglich ist (hg. Erk. vom 24. April 1978, Zl. 1054/77).

Für den Fall der Änderung des Vereinszweckes ist der vorliegenden Vereinssatzung weder in § 20 noch in anderen Statutenbestimmungen irgendeine Regelung zu entnehmen, sodass davon auszugehen ist, dass in solch einem - auf Grund von § 10 VereinsG 1951 und § 15 der Satzung der Beschwerdeführerin durchaus denkbaren - Fall das steuerbegünstigt angesammelte Vermögen bei der Beschwerdeführerin verbleiben kann. Damit erfüllt sie aber, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, nicht alle Voraussetzung des § 41 Abs. 2 iVm § 39 Z. 5 BAO. § 4 Z. 2 der Satzung, wonach verfügbare Mittel nur für die gemeinnützige satzungsmäßige Tätigkeit des Vereins verwendet werden dürfen, wird den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BAO schon deshalb nicht gerecht, weil damit gerade nicht auf eine Änderung der satzungsmäßigen Tätigkeit durch Änderung des Vereinszweckes bedacht genommen wird.

Dem Argument der Beschwerdeführerin, eine Änderung des § 4 Z. 2 der Statuten stehe "nicht zur Debatte", in diesem Fall habe, ebenso wie im Fall einer Abänderung des § 20 der Satzung, eine nachträgliche Versteuerung stattzufinden, ist zu entgegnen, dass bei den sogenannten Stichtagssteuern die Satzung den Erfordernissen des § 41 BAO gemäß § 43 BAO - ebenso wie die tatsächliche Geschäftsführung - im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen muss, worunter sinnvollerweise der Zeitpunkt, in dem die Abgabenschuld entstünde, würden die Befreiungsbestimmungen nicht greifen, zu verstehen ist (Stoll, aaO, S 482). Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt haben deshalb - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keinen Einfluss mehr auf eine einmal erlangte Begünstigung, genauso wenig wie eine Änderung der Satzung nachträglich zu einer Begünstigung führen kann (vgl. Stoll, aaO, S. 482 mit Hinweis auf das hg. Erk vom 13. Oktober 1983, Zl. 82/15/0128). Der Gesetzgeber hat es, wie die unmittelbar folgende Regelung des § 41 Abs. 3 BAO erkennen lässt, ganz offenbar in Kauf genommen, dass auch die in § 41 Abs. 2 BAO geforderten Satzungsbestimmungen letztlich abgeändert werden können, womit die Körperschaft bei späterer Erfüllung von Steuertatbeständen keine Begünstigung mehr erhielte. Für die Beurteilung der Steuerpflicht in einem konkreten Fall ist aber nur die Satzung in dem in § 43 BAO genannten Zeitpunkt maßgeblich.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. August 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160395.X00

Im RIS seit

15.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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