RS Vwgh 2010/8/3 AW 2010/15/0025

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Veröffentlicht am 03.08.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;
BAO §282;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 281 heute
  2. BAO § 281 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 281 gültig von 01.07.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 281 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 281 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 281 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 282 heute
  2. BAO § 282 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 282 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. BAO § 282 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 282 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 282 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  7. BAO § 282 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. BAO § 282 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 282 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2010/15/0026

Rechtssatz

Nichtstattgebung - ad. 1 die Aussetzung der Körperschaftsteuerverfahren 2005 und 2006 und ad. 2 die Aussetzung des Einkommensteuerverfahrens 2005 - Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde eine Berufung der Erstantragstellerin betreffend Körperschaftsteuer 2005 und 2006 und eine Berufung des Zweitantragstellers betreffend Einkommensteuer 2005 gemäß § 281 iVm § 282 BAO, bis zur Beendigung eines bei der belangten Behörde schwebenden Kapitalertragsteuerverfahrens des Zweitantragstellers ausgesetzt. In allen angeführten Verfahren ist von entscheidender Bedeutung, ob ein Betrieb den der Zweitantragsteller 2005 in die Erstantragstellerin eingebracht hat, zum Zeitpunkt der Einbringung über einen positiven Verkehrswert verfügte. Die Antragsteller vermeinen, diese Frage sei im Einkommensteuerverfahren des Zweitantragstellers bereits in ihrem Sinne entschieden worden, und befürchten, "dass durch die Fortführung des nicht unterbrochenen KESt-Verfahrens eine Entscheidung getroffen wird, die in Widerspruch zur Entscheidung im EST-Verfahren steht". Weiters bestehe die Gefahr, dass das Verfahren unnötig verlängert werde. Dieses Vorbringen trägt die Anträge schon deswegen nicht, weil die Fragen, ob die Fortführung des Kapitalertragsteuerverfahrens die von den Antragstellern befürchteten Folgen zeitigen und die Aussetzung eine Verlängerung der ausgesetzten Verfahren herbeiführen könnte, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide voraussetzt, die im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorzunehmen ist.Nichtstattgebung - ad. 1 die Aussetzung der Körperschaftsteuerverfahren 2005 und 2006 und ad. 2 die Aussetzung des Einkommensteuerverfahrens 2005 - Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde eine Berufung der Erstantragstellerin betreffend Körperschaftsteuer 2005 und 2006 und eine Berufung des Zweitantragstellers betreffend Einkommensteuer 2005 gemäß Paragraph 281, in Verbindung mit Paragraph 282, BAO, bis zur Beendigung eines bei der belangten Behörde schwebenden Kapitalertragsteuerverfahrens des Zweitantragstellers ausgesetzt. In allen angeführten Verfahren ist von entscheidender Bedeutung, ob ein Betrieb den der Zweitantragsteller 2005 in die Erstantragstellerin eingebracht hat, zum Zeitpunkt der Einbringung über einen positiven Verkehrswert verfügte. Die Antragsteller vermeinen, diese Frage sei im Einkommensteuerverfahren des Zweitantragstellers bereits in ihrem Sinne entschieden worden, und befürchten, "dass durch die Fortführung des nicht unterbrochenen KESt-Verfahrens eine Entscheidung getroffen wird, die in Widerspruch zur Entscheidung im EST-Verfahren steht". Weiters bestehe die Gefahr, dass das Verfahren unnötig verlängert werde. Dieses Vorbringen trägt die Anträge schon deswegen nicht, weil die Fragen, ob die Fortführung des Kapitalertragsteuerverfahrens die von den Antragstellern befürchteten Folgen zeitigen und die Aussetzung eine Verlängerung der ausgesetzten Verfahren herbeiführen könnte, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide voraussetzt, die im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorzunehmen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010150025.A01

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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