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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §281;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2010/15/0026Rechtssatz
Nichtstattgebung - ad. 1 die Aussetzung der Körperschaftsteuerverfahren 2005 und 2006 und ad. 2 die Aussetzung des Einkommensteuerverfahrens 2005 - Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde eine Berufung der Erstantragstellerin betreffend Körperschaftsteuer 2005 und 2006 und eine Berufung des Zweitantragstellers betreffend Einkommensteuer 2005 gemäß § 281 iVm § 282 BAO, bis zur Beendigung eines bei der belangten Behörde schwebenden Kapitalertragsteuerverfahrens des Zweitantragstellers ausgesetzt. In allen angeführten Verfahren ist von entscheidender Bedeutung, ob ein Betrieb den der Zweitantragsteller 2005 in die Erstantragstellerin eingebracht hat, zum Zeitpunkt der Einbringung über einen positiven Verkehrswert verfügte. Die Antragsteller vermeinen, diese Frage sei im Einkommensteuerverfahren des Zweitantragstellers bereits in ihrem Sinne entschieden worden, und befürchten, "dass durch die Fortführung des nicht unterbrochenen KESt-Verfahrens eine Entscheidung getroffen wird, die in Widerspruch zur Entscheidung im EST-Verfahren steht". Weiters bestehe die Gefahr, dass das Verfahren unnötig verlängert werde. Dieses Vorbringen trägt die Anträge schon deswegen nicht, weil die Fragen, ob die Fortführung des Kapitalertragsteuerverfahrens die von den Antragstellern befürchteten Folgen zeitigen und die Aussetzung eine Verlängerung der ausgesetzten Verfahren herbeiführen könnte, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide voraussetzt, die im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorzunehmen ist.Nichtstattgebung - ad. 1 die Aussetzung der Körperschaftsteuerverfahren 2005 und 2006 und ad. 2 die Aussetzung des Einkommensteuerverfahrens 2005 - Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde eine Berufung der Erstantragstellerin betreffend Körperschaftsteuer 2005 und 2006 und eine Berufung des Zweitantragstellers betreffend Einkommensteuer 2005 gemäß Paragraph 281, in Verbindung mit Paragraph 282, BAO, bis zur Beendigung eines bei der belangten Behörde schwebenden Kapitalertragsteuerverfahrens des Zweitantragstellers ausgesetzt. In allen angeführten Verfahren ist von entscheidender Bedeutung, ob ein Betrieb den der Zweitantragsteller 2005 in die Erstantragstellerin eingebracht hat, zum Zeitpunkt der Einbringung über einen positiven Verkehrswert verfügte. Die Antragsteller vermeinen, diese Frage sei im Einkommensteuerverfahren des Zweitantragstellers bereits in ihrem Sinne entschieden worden, und befürchten, "dass durch die Fortführung des nicht unterbrochenen KESt-Verfahrens eine Entscheidung getroffen wird, die in Widerspruch zur Entscheidung im EST-Verfahren steht". Weiters bestehe die Gefahr, dass das Verfahren unnötig verlängert werde. Dieses Vorbringen trägt die Anträge schon deswegen nicht, weil die Fragen, ob die Fortführung des Kapitalertragsteuerverfahrens die von den Antragstellern befürchteten Folgen zeitigen und die Aussetzung eine Verlängerung der ausgesetzten Verfahren herbeiführen könnte, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide voraussetzt, die im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorzunehmen ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010150025.A01Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010