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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ob ein bestimmtes Zeichen als "Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund" im Sinne des § 8 Abs 1 lit a RKG 2008 zu beurteilen ist, oder aber als Zeichen, das eine Nachahmung dieses Zeichens nach § 8 Abs 1 lit a RKG 2008 darstellt, das Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte (§ 8 Abs 1 lit d RKG 2008), ist eine Frage der rechtlichen Qualifikation der Tathandlung. Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens stellt weder eine unzulässige Auswechslung der Tat noch eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens dar (Hinweis E vom 10. Dezember 2008, 2004/17/0228).Ob ein bestimmtes Zeichen als "Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, RKG 2008 zu beurteilen ist, oder aber als Zeichen, das eine Nachahmung dieses Zeichens nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, RKG 2008 darstellt, das Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte (Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, RKG 2008), ist eine Frage der rechtlichen Qualifikation der Tathandlung. Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens stellt weder eine unzulässige Auswechslung der Tat noch eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens dar (Hinweis E vom 10. Dezember 2008, 2004/17/0228).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010030052.X02Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016