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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §117 Z7;Rechtssatz
§ 117 Z 7 TKG 2003 weist den Vollzug des § 23 Abs 2 TKG 2003 der Telekom-Control-Kommission zu und es besteht - unabhängig und außerhalb von einem Zusammenschaltungsverfahren - eine gegebenenfalls im Aufsichtsverfahren nach § 91 TKG 2003 wahrzunehmende Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission für die Prüfung, ob durch die Höhe der vom portierenden Endkunden verlangten Entgelte gegen § 23 Abs 2 letzter Satz TKG 2003 verstoßen wurde (Hinweis E vom 31. Jänner 2005, 2004/03/0151).Paragraph 117, Ziffer 7, TKG 2003 weist den Vollzug des Paragraph 23, Absatz 2, TKG 2003 der Telekom-Control-Kommission zu und es besteht - unabhängig und außerhalb von einem Zusammenschaltungsverfahren - eine gegebenenfalls im Aufsichtsverfahren nach Paragraph 91, TKG 2003 wahrzunehmende Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission für die Prüfung, ob durch die Höhe der vom portierenden Endkunden verlangten Entgelte gegen Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz TKG 2003 verstoßen wurde (Hinweis E vom 31. Jänner 2005, 2004/03/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030021.X01Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015