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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt zum Tragen, was auch mit dem einschränkenden Charakter des § 12 Abs 2 AsylG 2005 gegenüber der mit dem faktischen Abschiebeschutz nach § 12 Abs 1 AsylG 2005 einhergehenden Duldung - grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet - im Einklang steht (Hinweis ErläutRV zu § 12 AsylG 2005 (952 BlgNr 22. GP 40)). (Hier: Die dem Fremden für den 28. April 2010 angelastete Verletzung der Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 lag nicht vor, weil gegen ihn bereits am 26. April 2010 eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen worden war.)Die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt zum Tragen, was auch mit dem einschränkenden Charakter des Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 gegenüber der mit dem faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 einhergehenden Duldung - grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet - im Einklang steht (Hinweis ErläutRV zu Paragraph 12, AsylG 2005 (952 BlgNr 22. Gesetzgebungsperiode 40)). (Hier: Die dem Fremden für den 28. April 2010 angelastete Verletzung der Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 lag nicht vor, weil gegen ihn bereits am 26. April 2010 eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen worden war.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210234.X07Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015