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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Verletzung der Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 verwirklicht den Schubhafttatbestand des § 76 Abs 2a Z 2 FrPolG 2005, wenn überdies eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgte. Es ist allerdings davon auszugehen, dass dieser Schubhafttatbestand nur im Zulassungsverfahren zur Anwendung kommen soll und nach Erlassung einer mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundenen durchsetzbaren Ausweisung vom Schubhafttatbestand des § 76 Abs 2a Z 1 FrPolG 2005 verdrängt wird. (Hier: Es erweist sich jedenfalls als rechtens, dass gegen den Fremden, gegen den eine mit § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen worden war, nicht (auch) § 76 Abs. 2a Z 2 FrPolG 2005 als Schubhaftgrund herangezogen wurde.)Die Verletzung der Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verwirklicht den Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FrPolG 2005, wenn überdies eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgte. Es ist allerdings davon auszugehen, dass dieser Schubhafttatbestand nur im Zulassungsverfahren zur Anwendung kommen soll und nach Erlassung einer mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 verbundenen durchsetzbaren Ausweisung vom Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FrPolG 2005 verdrängt wird. (Hier: Es erweist sich jedenfalls als rechtens, dass gegen den Fremden, gegen den eine mit Paragraph 5, AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen worden war, nicht (auch) Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FrPolG 2005 als Schubhaftgrund herangezogen wurde.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210234.X06Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015