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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §27 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/21/0389 E 7. Februar 2008 RS 7 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Mit § 76 Abs 2 Z 3 FrPolG 2005 wird ebenfalls - wie in § 76 Abs 2 Z 4 FrPolG 2005 - auf die Phase vor der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens abgestellt. Wird ein solches eingeleitet, ist ein Rückgriff auf § 76 Abs 2 Z 3 FrPolG 2005 - ebenso wenig wie auf dessen Z 4 (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043) - nicht mehr zulässig, woraus im Übrigen folgt, dass nach einer Zulassung des Asylverfahrens, die gemäß § 27 Abs 4 AsylG 2005 zu einer Einstellung des Ausweisungsverfahrens führt, die Schubhaft auch im Grund des § 76 Abs 2 Z 3 FrPolG 2005 nicht mehr aufrecht erhalten werden darf. (Hier: Die belBeh verhängte die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 3 FrPolG 2005; das Aufenthaltsverbot gegen den Fremden wurde - angesichts seines illegalen Aufenthaltes in Italien - wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen dieses Staates erlassen. Davon ausgehend wären die Voraussetzungen für eine Gleichstellung dieses Aufenthaltsverbotes mit einer durchsetzbaren Ausweisung nach § 71 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 gegeben. In Verkennung der Rechtslage hat sich die belBeh damit nicht mehr befasst.)Mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 wird ebenfalls - wie in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 - auf die Phase vor der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens abgestellt. Wird ein solches eingeleitet, ist ein Rückgriff auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 - ebenso wenig wie auf dessen Ziffer 4, (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043) - nicht mehr zulässig, woraus im Übrigen folgt, dass nach einer Zulassung des Asylverfahrens, die gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 zu einer Einstellung des Ausweisungsverfahrens führt, die Schubhaft auch im Grund des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 nicht mehr aufrecht erhalten werden darf. (Hier: Die belBeh verhängte die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005; das Aufenthaltsverbot gegen den Fremden wurde - angesichts seines illegalen Aufenthaltes in Italien - wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen dieses Staates erlassen. Davon ausgehend wären die Voraussetzungen für eine Gleichstellung dieses Aufenthaltsverbotes mit einer durchsetzbaren Ausweisung nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegeben. In Verkennung der Rechtslage hat sich die belBeh damit nicht mehr befasst.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007210385.X02Im RIS seit
27.09.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010