RS Vwgh 2010/8/26 2007/21/0385

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2010
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

32001L0040 DrittstaatsangehörigenRückführung-RL;
AsylG 2005 §10 Abs1;
EURallg;
FlKonv;
FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §54;
FrPolG 2005 §71 Abs1;
FrPolG 2005 §71;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z3;
FrPolG 2005 §76 Abs2;
MRK Art8;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/21/0389 E 7. Februar 2008 RS 4

Stammrechtssatz

Die DrittstaatsangehörigenRückführung-RL verlangt die Einhaltung der MRK und der Genfer FlKonv sowie die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates. Im Fall einer Anwendung des § 71 FrPolG 2005 auf einen Asylwerber ist aber anzumerken, dass bei einer (aus Sicht des Fremden) negativen Beendigung des Asylverfahrens die aufenthaltsbeendende Maßnahme ohnehin in einer Ausweisung nach § 10 Abs 1 AsylG 2005 bestehen wird. Der Gerichtshof sieht daher insoweit für den Bereich einer (auf § 76 Abs 2 Z 3 FrPolG 2005 gestützten) Schubhaft in der Beachtung einer Rückführungsentscheidung iSd DrittstaatsangehörigenRückführung-RL keinen völker-, gemeinschafts- oder verfassungsrechtlichen Verstoß, ermöglichen doch die Tatbestände des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 bloß grundsätzlich eine Schubhaft gegen Asylwerber, deren Verhältnismäßigkeit jedoch im Einzelfall zu prüfen ist (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043). Darüber hinaus stehen mit der Schubhaftbeschwerde an die UVS und den Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsbehelfe zur Verfügung. Letztlich wird für die Schubhaft einerseits nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird, andererseits ist die Schubhaft, auch wenn ein Fall des § 71 FrPolG 2005 vorliegt, aber ohnedies unzulässig, wenn Art 8 MRK die zu sichernde Maßnahme ausschließt (Hinweis E 17. November 2005, 2004/21/0149).Die DrittstaatsangehörigenRückführung-RL verlangt die Einhaltung der MRK und der Genfer FlKonv sowie die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates. Im Fall einer Anwendung des Paragraph 71, FrPolG 2005 auf einen Asylwerber ist aber anzumerken, dass bei einer (aus Sicht des Fremden) negativen Beendigung des Asylverfahrens die aufenthaltsbeendende Maßnahme ohnehin in einer Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 bestehen wird. Der Gerichtshof sieht daher insoweit für den Bereich einer (auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 gestützten) Schubhaft in der Beachtung einer Rückführungsentscheidung iSd DrittstaatsangehörigenRückführung-RL keinen völker-, gemeinschafts- oder verfassungsrechtlichen Verstoß, ermöglichen doch die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 bloß grundsätzlich eine Schubhaft gegen Asylwerber, deren Verhältnismäßigkeit jedoch im Einzelfall zu prüfen ist (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043). Darüber hinaus stehen mit der Schubhaftbeschwerde an die UVS und den Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsbehelfe zur Verfügung. Letztlich wird für die Schubhaft einerseits nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird, andererseits ist die Schubhaft, auch wenn ein Fall des Paragraph 71, FrPolG 2005 vorliegt, aber ohnedies unzulässig, wenn Artikel 8, MRK die zu sichernde Maßnahme ausschließt (Hinweis E 17. November 2005, 2004/21/0149).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007210385.X01

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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