RS Vwgh 2010/9/1 2009/17/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

§ 17 Abs. 4 AVG bedeutet - anders als vergleichbare Wendungen des AVG -, dass die umschriebene Maßnahme, nämlich die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren, eine nur das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Über das Akteneinsichtsbegehren einer Person, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, muss dagegen durch - verfahrensrechtlichen -Paragraph 17, Absatz 4, AVG bedeutet - anders als vergleichbare Wendungen des AVG -, dass die umschriebene Maßnahme, nämlich die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren, eine nur das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Über das Akteneinsichtsbegehren einer Person, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, muss dagegen durch - verfahrensrechtlichen -

Bescheid förmlich abgesprochen werden (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anm. 9 zu § 17 AVG). Darüber hinaus gilt, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer Partei im Zuge eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensordnung ist, die keinen Bescheid darstellt, selbst dann, wenn die Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (vgl. Walter/Thienel, a.a.O., E 47 zu § 17 AVG; sowie weiters auch das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0052). Bescheid förmlich abgesprochen werden vergleiche Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anmerkung 9 zu Paragraph 17, AVG). Darüber hinaus gilt, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer Partei im Zuge eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensordnung ist, die keinen Bescheid darstellt, selbst dann, wenn die Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist vergleiche Walter/Thienel, a.a.O., E 47 zu Paragraph 17, AVG; sowie weiters auch das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0052).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009170153.X01

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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