TE Vfgh Erkenntnis 1990/3/6 B1332/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.1990
beobachten
merken

Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Rechtsverletzung Anlaßfallwirkung der Aufhebung von §20 Abs2 GehG 1956, idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, mit Ev 01.03.90, G316/89.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 11.000,-- bestimmten Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Vorsteher des Bezirksgerichtes Bad Ischl und zugleich Mitglied des Personalsenates des Kreisgerichtes Wels. Am 7. April 1987 fuhr er mit seinem Personenkraftwagen auf der Fahrt von Bad Ischl zu einer Sitzung des Personalsenates auf einen vor ihm anhaltenden Personenkraftwagen auf, wodurch sein Fahrzeug beschädigt wurde. Mit Schreiben vom 13. Juli 1987 stellte der Beschwerdeführer an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz den Antrag auf Ersatz der Kosten der Reparatur dieses Schadens.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Vorsteher des Bezirksgerichtes Bad Ischl und zugleich Mitglied des Personalsenates des Kreisgerichtes Wels. Am 7. April 1987 fuhr er mit seinem Personenkraftwagen auf der Fahrt von Bad Ischl zu einer Sitzung des Personalsenates auf einen vor ihm anhaltenden Personenkraftwagen auf, wodurch sein Fahrzeug beschädigt wurde. Mit Schreiben vom 13. Juli 1987 stellte der Beschwerdeführer an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz den Antrag auf Ersatz der Kosten der Reparatur dieses Schadens.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz wies den Antrag des Beschwerdeführers unter Berufung auf §20 des Gehaltsgesetzes, BGBl. 54 (im folgenden: GG 1956), idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 214/1972, ab. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz wies den Antrag des Beschwerdeführers unter Berufung auf §20 des Gehaltsgesetzes, BGBl. 54 (im folgenden: GG 1956), in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt 214 aus 1972,, ab.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für Justiz mit Bescheid vom 2. Oktober 1987 keine Folge.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Der Bundesminister für Justiz als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden - zulässigen - Beschwerde von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §20 Abs2 GG 1956, idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 1. März 1990, G316/89, wurde diese Vorschrift als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden - zulässigen - Beschwerde von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §20 Abs2 GG 1956, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 1. März 1990, G316/89, wurde diese Vorschrift als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Die belangte Behörde hat bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige Gesetzesstelle angewendet. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Heranziehung der verfassungswidrigen Gesetzesstelle im Administrativverfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkte. Demnach war auszusprechen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde.römisch drei. Die belangte Behörde hat bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige Gesetzesstelle angewendet. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Heranziehung der verfassungswidrigen Gesetzesstelle im Administrativverfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkte. Demnach war auszusprechen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer von S 1.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1332.1987

Dokumentnummer

JFT_10099694_87B01332_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten