RS Vwgh 2010/9/9 2007/20/1040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2010
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19103000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II Art20 Abs1 litd;
32003R0343 Dublin-II;
AsylG 2005 §36 Abs1;
AsylG 2005 §36 Abs4;
AsylG 2005 §36;
AsylG 2005 §37 Abs1;
AsylG 2005 §37 Abs2;
AsylG 2005 §37;
AsylG 2005 §5;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut der §§ 36 und 37 des AsylG 2005 und der Dublin-Verordnung ergibt sich eindeutig, dass ausgehend von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, denen insbesondere §§ 36 Abs. 1 und 37 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 Rechnung tragen, einer Berufung gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundenen Ausweisung grundsätzlich ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt; erst bei ausdrücklicher (bescheidförmiger) Zuerkennung einer solchen durch den unabhängigen Bundesasylsenat ist vom Vorliegen einer aufschiebenden Wirkung auszugehen. Sowohl die Dublin-Verordnung als auch die §§ 36 und 37 AsylG 2005 gehen davon aus, dass lediglich in geprüften Einzelfällen einer Berufung in solchen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann bzw. muss. Dies wird auch durch die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 37 AsylG 2005 bestätigt (RV 952 BlgNR 22. GP 56): (...) Handelt es sich andererseits um eine Entscheidung zur Umsetzung der Dublin-Verordnung ist - und das ist europarechtlich geboten - auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze, unter anderem, dass der Berufung nur in Ausnahmefällen die aufschiebende Wirkung zukommen soll, und der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, Bedacht zu nehmen. (...). Ausgehend davon kann entgegen der Annahme des UBAS nicht gegen den Wortlaut und den Telos der zitierten Normen aus der siebentägigen Frist des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 eine ex lege bestehende (siebentägige) aufschiebende Wirkung einer Berufung im Verfahren nach § 5 AsylG 2005, gerechnet ab Vorlage der Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, abgeleitet werden. Eine Entscheidung der Berufungsbehörde, die binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage erfolgt, führt nicht zu einer (weiteren) Unterbrechung der Überstellungsfrist (vgl. E 16. April 2009, 2007/19/0730). Die siebentägige Frist, die gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 dem UBAS zugestanden wird, um (bescheidförmig) einer Berufung gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dient somit lediglich dazu, (erst) über die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Sie kann daher nicht per se einer (explizit zuerkannten) aufschiebenden Wirkung iSd Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung gleichgehalten werden. Die in einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 getroffene Ausweisungsentscheidung ist im Zeitraum der siebentägigen Frist vielmehr formell durchsetzbar, nur nicht durchführbar. Die siebentägige Frist, binnen derer bei Erhebung eines Rechtsmittels mit der Ergreifung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zuzuwarten ist, ändert nichts an der formellen Durchsetzbarkeit der Ausweisung iSd § 36 Abs. 4 AsylG 2005 (vgl. E 27. Jänner 2010, 2010/21/0016; E 25. März 2010, 2008/21/0617).Aus dem Wortlaut der Paragraphen 36 und 37 des AsylG 2005 und der Dublin-Verordnung ergibt sich eindeutig, dass ausgehend von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, denen insbesondere Paragraphen 36, Absatz eins und 37 Absatz eins und 2 AsylG 2005 Rechnung tragen, einer Berufung gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 verbundenen Ausweisung grundsätzlich ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt; erst bei ausdrücklicher (bescheidförmiger) Zuerkennung einer solchen durch den unabhängigen Bundesasylsenat ist vom Vorliegen einer aufschiebenden Wirkung auszugehen. Sowohl die Dublin-Verordnung als auch die Paragraphen 36 und 37 AsylG 2005 gehen davon aus, dass lediglich in geprüften Einzelfällen einer Berufung in solchen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann bzw. muss. Dies wird auch durch die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Paragraph 37, AsylG 2005 bestätigt Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 56): (...) Handelt es sich andererseits um eine Entscheidung zur Umsetzung der Dublin-Verordnung ist - und das ist europarechtlich geboten - auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze, unter anderem, dass der Berufung nur in Ausnahmefällen die aufschiebende Wirkung zukommen soll, und der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, Bedacht zu nehmen. (...). Ausgehend davon kann entgegen der Annahme des UBAS nicht gegen den Wortlaut und den Telos der zitierten Normen aus der siebentägigen Frist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 eine ex lege bestehende (siebentägige) aufschiebende Wirkung einer Berufung im Verfahren nach Paragraph 5, AsylG 2005, gerechnet ab Vorlage der Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, abgeleitet werden. Eine Entscheidung der Berufungsbehörde, die binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage erfolgt, führt nicht zu einer (weiteren) Unterbrechung der Überstellungsfrist vergleiche E 16. April 2009, 2007/19/0730). Die siebentägige Frist, die gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 dem UBAS zugestanden wird, um (bescheidförmig) einer Berufung gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dient somit lediglich dazu, (erst) über die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Sie kann daher nicht per se einer (explizit zuerkannten) aufschiebenden Wirkung iSd Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung gleichgehalten werden. Die in einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 getroffene Ausweisungsentscheidung ist im Zeitraum der siebentägigen Frist vielmehr formell durchsetzbar, nur nicht durchführbar. Die siebentägige Frist, binnen derer bei Erhebung eines Rechtsmittels mit der Ergreifung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zuzuwarten ist, ändert nichts an der formellen Durchsetzbarkeit der Ausweisung iSd Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 vergleiche E 27. Jänner 2010, 2010/21/0016; E 25. März 2010, 2008/21/0617).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007201040.X01

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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