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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;Rechtssatz
Arbeitsleistungen im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft zur Erreichung des Vereinszwecks können ähnlich wie ein unentgeltlicher Gefälligkeitsdienst (E 29. November 2007, 2007/09/0230; E 15. Mai 2008, 2007/09/0238) vom Begriff der Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG ausgenommen sein. Die Heranziehung von Ausländern zur Erbringung von Bauhilfsarbeiten bei der Errichtung einer Werkstatt auf dem Grundstück des Vereins ist jedoch als eine Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG zu qualifizieren.Arbeitsleistungen im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft zur Erreichung des Vereinszwecks können ähnlich wie ein unentgeltlicher Gefälligkeitsdienst (E 29. November 2007, 2007/09/0230; E 15. Mai 2008, 2007/09/0238) vom Begriff der Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG ausgenommen sein. Die Heranziehung von Ausländern zur Erbringung von Bauhilfsarbeiten bei der Errichtung einer Werkstatt auf dem Grundstück des Vereins ist jedoch als eine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090272.X01Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011