RS Vwgh 2010/9/17 2010/04/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 2006 §2 Abs4;
IngG 2006 §2 Z1;
IngG 2006 §3 Abs3 Z1;
IngG 2006 §3 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. IngG 2006 § 2 gültig von 01.09.2006 bis 30.04.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2017
  1. IngG 2006 § 2 gültig von 01.09.2006 bis 30.04.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2017
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/04/0008 E 28. Mai 2008 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 2 Z 1 und des § 3 Abs. 3 Z 1 IngG 2006 folgt, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Lehranstalt als höhere technische Lehranstalt iSd § 2 Z 1 IngG 2006 anzusehen ist, ihre - zumindest unter die zusammenfassende Bezeichnung gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit. fallende - Aufnahme in die Verordnung nach § 3 Abs. 3 leg. cit. entscheidend ist. Eine Gleichwertigkeit iSd § 2 Z 4 leg. cit. kann demnach nur gegenüber einer solchen höheren technischen Lehranstalt iSd § 2 Z 1 leg. cit. bestehen, die in der Verordnung nach § 3 Abs. 3 leg. cit. Aufnahme gefunden hat (vgl. zum Ganzen das zur Rechtslage nach dem IngG 1990 ergangene hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0121 mwN). (Hier: Die belangte Behörde hat der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung in dem Abiturientenlehrgang der höheren technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt von vornherein die Gleichwertigkeit abgesprochen, ohne sich mit den Lehrplänen - und zwar weder mit dem des Abiturientenlehrganges noch mit jenem einer zum Vergleich heranzuziehenden höheren technischen Lehranstalt iSd § 2 Z 1 leg. cit. - auseinander zu setzen. Ohne eine solche Auseinandersetzung ist jedoch eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen nicht möglich; die Ausführungen, es könne kein Zweifel bestehen, dass durch den Abschluss eines Abiturientenlehrganges keine Fachkenntnisse erworben werden, die an jene an einer höheren technischen Lehranstalt vermittelten heranreichen, reichen für eine Verneinung der Gleichwertigkeit jedenfalls nicht aus.)Aus den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins und des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, IngG 2006 folgt, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Lehranstalt als höhere technische Lehranstalt iSd Paragraph 2, Ziffer eins, IngG 2006 anzusehen ist, ihre - zumindest unter die zusammenfassende Bezeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. fallende - Aufnahme in die Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. entscheidend ist. Eine Gleichwertigkeit iSd Paragraph 2, Ziffer 4, leg. cit. kann demnach nur gegenüber einer solchen höheren technischen Lehranstalt iSd Paragraph 2, Ziffer eins, leg. cit. bestehen, die in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. Aufnahme gefunden hat vergleiche zum Ganzen das zur Rechtslage nach dem IngG 1990 ergangene hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0121 mwN). (Hier: Die belangte Behörde hat der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung in dem Abiturientenlehrgang der höheren technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt von vornherein die Gleichwertigkeit abgesprochen, ohne sich mit den Lehrplänen - und zwar weder mit dem des Abiturientenlehrganges noch mit jenem einer zum Vergleich heranzuziehenden höheren technischen Lehranstalt iSd Paragraph 2, Ziffer eins, leg. cit. - auseinander zu setzen. Ohne eine solche Auseinandersetzung ist jedoch eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen nicht möglich; die Ausführungen, es könne kein Zweifel bestehen, dass durch den Abschluss eines Abiturientenlehrganges keine Fachkenntnisse erworben werden, die an jene an einer höheren technischen Lehranstalt vermittelten heranreichen, reichen für eine Verneinung der Gleichwertigkeit jedenfalls nicht aus.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010040088.X01

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten