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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §77 Abs3;Rechtssatz
Die Auffassung, dass die Relevanzgrenze gemäß § 116 Abs. 2 Z. 2 lit. a MinroG 1999 1 % des Jahresmittelwertes beträgt, ist im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien zur Anlagenrechtsnovelle 2006 (RV 1367 Blg.NR XXII. GP)unbedenklich (vgl. zum Ganzen auch das zu § 77 Abs. 3 GewO 1994 idF vor der Anlagenrechtsnovelle 2006 ergangene, aber auch auf die Rechtslage nach dieser Novelle Bezug nehmende E vom 25. Juni 2008, 2005/04/0182, mit ausführlicher Begründung). Beim Jahresmittelwert ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Ziel-, sondern der Grenzwert maßgeblich: so nennt zunächst § 116 Abs. 2 Z. 2 MinroG 1999 nur den Grenzwert und spricht von dessen Überschreitung. Aber auch die Gesetzesmaterialien weisen in diese Richtung: nach diesen soll die Behörde die Genehmigung für eine neue Anlage, die zusätzliche Emissionen verursacht, in einem bereits erheblich belasteten Gebiet nur dann erteilen, wenn entweder keine erhebliche Zusatzbelastung durch die neue Anlage entsteht oder durch Maßnahmen bei anderen Emittenten sichergestellt ist, dass (so die Materialien) "Platz" für die Emissionen der neuen Anlage geschaffen wird. Dabei sprechen die Materialien von einem "Schwellenwertkonzept", nach dem Immissionen dann als unerheblich betrachtet werden, wenn sie (unter anderem) im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen und damit nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen können. Daher ist die Ansicht der Behörde unbedenklich, dass ein im Sinn von § 116 Abs. 2 Z. 2 lit. a relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung dann nicht vorliegt, wenn lediglich eine Zusatzbelastung von 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert vorliegt.Die Auffassung, dass die Relevanzgrenze gemäß Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, MinroG 1999 1 % des Jahresmittelwertes beträgt, ist im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien zur Anlagenrechtsnovelle 2006 Regierungsvorlage 1367 Blg.NR römisch 22 . GP)unbedenklich vergleiche zum Ganzen auch das zu Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 in der Fassung vor der Anlagenrechtsnovelle 2006 ergangene, aber auch auf die Rechtslage nach dieser Novelle Bezug nehmende E vom 25. Juni 2008, 2005/04/0182, mit ausführlicher Begründung). Beim Jahresmittelwert ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Ziel-, sondern der Grenzwert maßgeblich: so nennt zunächst Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 2, MinroG 1999 nur den Grenzwert und spricht von dessen Überschreitung. Aber auch die Gesetzesmaterialien weisen in diese Richtung: nach diesen soll die Behörde die Genehmigung für eine neue Anlage, die zusätzliche Emissionen verursacht, in einem bereits erheblich belasteten Gebiet nur dann erteilen, wenn entweder keine erhebliche Zusatzbelastung durch die neue Anlage entsteht oder durch Maßnahmen bei anderen Emittenten sichergestellt ist, dass (so die Materialien) "Platz" für die Emissionen der neuen Anlage geschaffen wird. Dabei sprechen die Materialien von einem "Schwellenwertkonzept", nach dem Immissionen dann als unerheblich betrachtet werden, wenn sie (unter anderem) im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen und damit nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen können. Daher ist die Ansicht der Behörde unbedenklich, dass ein im Sinn von Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung dann nicht vorliegt, wenn lediglich eine Zusatzbelastung von 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert vorliegt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040080.X02Im RIS seit
02.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015