RS Vwgh 2010/9/17 2009/04/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §77 Abs3;
IG-L 1997 §2 Abs14;
IG-L 1997 §2 Abs4;
MinroG 1999 §116 Abs2 Z2 lita;
MinroG 1999 §116 Abs2;
MinroG 1999 §119 Abs3;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Die Auffassung, dass die Relevanzgrenze gemäß § 116 Abs. 2 Z. 2 lit. a MinroG 1999 1 % des Jahresmittelwertes beträgt, ist im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien zur Anlagenrechtsnovelle 2006 (RV 1367 Blg.NR XXII. GP)unbedenklich (vgl. zum Ganzen auch das zu § 77 Abs. 3 GewO 1994 idF vor der Anlagenrechtsnovelle 2006 ergangene, aber auch auf die Rechtslage nach dieser Novelle Bezug nehmende E vom 25. Juni 2008, 2005/04/0182, mit ausführlicher Begründung). Beim Jahresmittelwert ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Ziel-, sondern der Grenzwert maßgeblich: so nennt zunächst § 116 Abs. 2 Z. 2 MinroG 1999 nur den Grenzwert und spricht von dessen Überschreitung. Aber auch die Gesetzesmaterialien weisen in diese Richtung: nach diesen soll die Behörde die Genehmigung für eine neue Anlage, die zusätzliche Emissionen verursacht, in einem bereits erheblich belasteten Gebiet nur dann erteilen, wenn entweder keine erhebliche Zusatzbelastung durch die neue Anlage entsteht oder durch Maßnahmen bei anderen Emittenten sichergestellt ist, dass (so die Materialien) "Platz" für die Emissionen der neuen Anlage geschaffen wird. Dabei sprechen die Materialien von einem "Schwellenwertkonzept", nach dem Immissionen dann als unerheblich betrachtet werden, wenn sie (unter anderem) im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen und damit nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen können. Daher ist die Ansicht der Behörde unbedenklich, dass ein im Sinn von § 116 Abs. 2 Z. 2 lit. a relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung dann nicht vorliegt, wenn lediglich eine Zusatzbelastung von 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert vorliegt.Die Auffassung, dass die Relevanzgrenze gemäß Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, MinroG 1999 1 % des Jahresmittelwertes beträgt, ist im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien zur Anlagenrechtsnovelle 2006 Regierungsvorlage 1367 Blg.NR römisch 22 . GP)unbedenklich vergleiche zum Ganzen auch das zu Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 in der Fassung vor der Anlagenrechtsnovelle 2006 ergangene, aber auch auf die Rechtslage nach dieser Novelle Bezug nehmende E vom 25. Juni 2008, 2005/04/0182, mit ausführlicher Begründung). Beim Jahresmittelwert ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Ziel-, sondern der Grenzwert maßgeblich: so nennt zunächst Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 2, MinroG 1999 nur den Grenzwert und spricht von dessen Überschreitung. Aber auch die Gesetzesmaterialien weisen in diese Richtung: nach diesen soll die Behörde die Genehmigung für eine neue Anlage, die zusätzliche Emissionen verursacht, in einem bereits erheblich belasteten Gebiet nur dann erteilen, wenn entweder keine erhebliche Zusatzbelastung durch die neue Anlage entsteht oder durch Maßnahmen bei anderen Emittenten sichergestellt ist, dass (so die Materialien) "Platz" für die Emissionen der neuen Anlage geschaffen wird. Dabei sprechen die Materialien von einem "Schwellenwertkonzept", nach dem Immissionen dann als unerheblich betrachtet werden, wenn sie (unter anderem) im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen und damit nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen können. Daher ist die Ansicht der Behörde unbedenklich, dass ein im Sinn von Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung dann nicht vorliegt, wenn lediglich eine Zusatzbelastung von 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert vorliegt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040080.X02

Im RIS seit

02.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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